Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.172
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10 Werkverträge und freie Dienstverträge (gem. § 109a EStG) im
Stadtmagistrat
Meldepflicht
Freie Dienstverträge sowie Leistungen von Werkverträgen sind gemäß
§ 109a EStG meldepflichtig. Diese Meldung erfolgt bei der Stadt
Innsbruck durch das Amt für Personalwesen bzw. Referat „Besoldung“.
Das Einkommensteuergesetz sieht dabei eine kalenderjahrbezogene
Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten
vor.
Diese Mitteilungsverpflichtung besteht, wenn Personen bestimmte
Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen
und dabei bestimmte Entgeltgrenzen überschritten werden. Unter den im
Gesetz festgeschriebenen Untergrenzen kann eine Meldung jedoch
unterbleiben.
Um diese Meldung durchführen zu können, werden die städtischen
Dienststellen jährlich vom Amt für Personalwesen aufgefordert die
entsprechenden Leistungen eines Werkvertrages an das Amt für
Personalwesen zu übermitteln.
Bei freien Dienstverträgen wird die Mitteilung nach § 109a EStG
(Einkommensteuergesetz) selbständig von der Besoldung durchgeführt,
da die Personendaten bereits vor Beginn des freien Dienstvertrages zur
Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse vorliegen.
Meldepflichtige
Leistungen pro Jahr
Empfehlung
Die Kontrollabteilung konzentrierte sich daher bei ihrer stichprobenartigen
Einschau auf die jährlichen bekanntgegebenen Informationen der
einzelnen Dienststellen an das Amt für Personalwesen, wobei hier der
Schwerpunkt auf die meldepflichtigen Leistungen gem. § 109a gelegt
wurde.
Die Summe der meldepflichtigen Leistungen pro Jahr (für den Zeitraum
2018 – 2021) ergab dabei folgendes Bild:
Auffallend war dabei, dass im Jahr 2018 die höchsten meldepflichtigen
Beträge (€ 30.000,00 und € 33.383,57) an zwei ehemalige bzw.
pensionierte städtische Dienstnehmer der MA IV ausbezahlt wurden.
Die Beratungstätigkeit der ehemaligen bzw. pensionierten Dienstnehmer
konzentrierte sich hierbei auf Tätigkeiten in ihrer ehemaligen Dienststelle.
Die Kontrollabteilung empfahl daher künftig einen Wissenstransfer bzw.
eine entsprechende Übergabe bei Pensionierungen in städtischen
Dienststellen vor der Pensionierung von städtischen Dienstnehmern
sicherzustellen, um weitere Kosten für Beratungstätigkeiten hintanzustellen.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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