Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.21
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in Innsbruck dauerhaft kreativ oder künstlerisch tätig sind und
zum Zeitpunkt der Einreichung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für das „Hilde-Zach-Förderstipendium Komposition“ sind zudem nur Personen
bewerbungsberechtigt, die das 18. aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet haben.
In Ausnahmefällen kann das „Hilde-Zach-Förderstipendium Komposition“ bei einstimmigem
Beschluss der Jury auch an Personen unter 18 Jahren vergeben werden.
Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit der im jeweiligen Jahr in die Jury
berufenen Institution (s. Pkt. 5) ein Naheverhältnis pflegen, sind nicht zur Einreichung
berichtigt.
4. Ausschreibung und Einreichung
Die Ausschreibung erfolgt im vierten Quartal eines jeden Jahres über das amtliche
Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck „Innsbruck informiert“, die Website der
Landeshauptstadt Innsbruck und deren Social Media-Kanälen.
Die Einreichunterlagen sind während einer in der Ausschreibung festgelegten Frist zu
übermitteln. Die Einreichung hat ausschließlich in digitaler Form im PDF-Format über das
Portal für Kunst- und Kulturwettbewerbe unter der Internetadresse https://kulturinnsbruck.vemap.com zu erfolgen. Es werden keine ausgedruckten Unterlagen oder
Datenträger angenommen.
Die Einreichunterlagen müssen Folgendes enthalten:
1. Datenblatt, welches im Vemap-Portal abrufbar ist, mit folgendem Inhalt:
Personendaten
2. Nachweis der Bewerbungsberechtigung anhand eines Scans
der Geburtsurkunde oder
eines aktuellen Meldezettels aus dem Jahr der Einreichung, wenn man nicht in
Tirol geboren ist;
3. Aktuelles Werk-Portfolio mit folgendem Inhalt:
Kurzlebenslauf
Kurzbeschreibung zum kompositorischen Schaffen
Mind. 2/max. 3 Partituren
2/max. 3 Tonaufnahmen (optional)
Eine Einreichung ist für beide Stipendien möglich, die Vergabe jedoch nur in einer Kategorie.
StipendiatInnen, die innerhalb der letzten fünf Jahre ein Stipendium gemäß der aktuellen
Richtlinie oder einer Vorgängerrichtlinie erhalten haben, sind nicht bewerbungsberechtigt. Eine
neuerliche Bewerbung ist erst nach Ablauf von fünf Jahren wieder zulässig.
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