Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.69

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Personalhoheit

Gemäß § 31 IStR ist der Bürgermeister zur Leitung der gesamten
Stadtverwaltung berufen und unterstehen ihm alle Bediensteten der
Stadt Innsbruck. Darüber hinaus obliegt dem Bürgermeister im
eigenen Wirkungsbereich die Aufnahme, die Kündigung und die
Entlassung sowie alle sonstigen Personalangelegenheiten von nicht in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten
sowie obliegen ihm alle Personalangelegenheiten der öffentlichrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem StS vorbehalten sind.
Paragraph 28 IStR definiert alle dem StS zur selbständigen
Beschlussfassung zukommenden Aufgaben. Dazu gehört u.a. auch
die Anstellung und Beförderung von Beamten, die Kündigung von
provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die
Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung,
die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, der
Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstände.

Prüfungsankündigung
(Erst-)Unterlagenanforderung

Am 02.03.2022 richtete die Kontrollabteilung ein Schreiben an das der
MA I – Allgemeine Verwaltungsdienste zugeordnete Amt für Personalwesen und zugleich an die Leiterin der gegenständlichen Abteilung des
Magistrates der Stadt Innsbruck.
Mit diesem Schreiben hat das Prüforgan dem betreffenden Amt die
Prüfungsankündigung sowie eine (Erst-)Unterlagenanforderung mit
dem Ersuchen übermittelt, der Kontrollabteilung die in der Beilage
aufgelisteten Unterlagen, nach Möglichkeit in digitaler Form, (bereits
vorab) zukommen zu lassen.
Dazu bemerkte die Kontrollabteilung, dass ihr von der Leiterin des
Amtes für Personalwesen vor dem Eröffnungsgespräch am 18.03.2022
keine der in der (Erst-) Unterlagenanforderung angeforderten
Prüfungsunterlagen bereitgestellt worden sind.

Gender-Hinweis

Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass die in diesem Bericht
gewählten personenbezogenen Bezeichnungen aus Gründen der
Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit grundsätzlich nur in einer
Geschlechtsform formuliert werden und gleichermaßen für Frauen,
Männer sowie für alle anderen individuellen (biologischen und
sozialen) Geschlechtsidentitäten gelten.

Anhörungsverfahren

Das in § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) festgelegte Anhörungsverfahren
ist durchgeführt worden.
2 Prüfablauf

Prüfablauf

Im Rahmen des von der Kontrollabteilung am 18.03.2022 veranlassten
Eröffnungsgespräches hat die Leiterin des Amtes für Personalwesen die
Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass zur Unterstützung der
Kontrollabteilung bzw. der iZm diesem Prüfauftrag anfallenden
Prüftätigkeiten eigene „Geschäftsprozesse“ gestaltet bzw. geschaffen
werden und Anwendung finden würden. Ziel sei die Erreichung von
effektiven und effizienten „Prüfabläufen“. So sind sämtliche in die
gegenständliche Prüfung involvierte Mitarbeiter des Amtes für
Personalwesen mit so genannten „Ordnungsnummern“ versehen

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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