Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.94
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Beratungsvereinbarungen
Die restlichen auf dem Sachkonto 640000 – Rechts- und Beratungsaufwand verausgabten Beträge stellten Beratungskosten dar. Darauf
Bezug nehmend konstatierte die Kontrollabteilung, dass bestimmte
Recruiting-Aufgaben, insbesondere iZm (Nach-)Besetzungen von
Führungs- bzw. Schlüsselpositionen, an externe Unternehmensberatungen, und dabei vorwiegend an eine bestimmte Unternehmensberatung GmbH, vergeben worden sind.
Der Schwerpunkt der Einschau wurde auf die Sichtung von
Eingangsrechnungen und Belege des Jahres 2021 und 2020 gelegt,
wobei insbesondere das Ausmaß und das Spektrum von Beratungsleistungen im Überblick sowie der Modus der Auftragsvergabe und die
Zahlungsabwicklung von Interesse waren. Die Inhalte der
Dienstleistungen selbst waren nicht Gegenstand dieser Prüfung.
Amtsvorstand/Amtsvorständin
Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung
Vergabe
Beratungsleistungen
ABGV
Empfehlung
Im Jahr 2021 wurde die Leitung des Amtes für Allgemeine Bezirks- und
Gemeindeverwaltung (ABGV) einer öffentlichen Ausschreibung
zugeführt, da die bisher mit der Amtsführung bestellte Mitarbeiterin am
31.07.2021 nach über 36 Dienstjahren in den Ruhestand übergetreten
ist.
Den Prüfungsunterlagen nach haben der Herr Bürgermeister und die
Frau
Magistratsdirektorin
das
Interesse
bekundet,
eine
Neuausschreibung inkl. Personalauswahl und -besetzung der
Amtsleitung ABGV via der Personalagentur N. N. zu veranlassen.
Daraufhin hat die Leiterin des Amtes für Personalwesen am 16.08.2021
mit der Unternehmensberatung GmbH Kontakt aufgenommen und zwei
Tage später eine Auftragsbestätigung über den zu erbringenden
Leistungsumfang erhalten.
Allein auf Anregung des Herrn Bürgermeisters und der Frau
Magistratsdirektorin oder auf Erfahrungen aus der Vergangenheit ein
bestimmtes Unternehmen ohne Vergleichsangebote mit einer Leistung
zu beauftragen, hat nach Meinung der Kontrollabteilung nicht dem
Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
entsprochen und konnte damit auch nicht die Angemessenheit der
Ausgaben nachgewiesen werden. Mit Bedachtnahme auf die Grundsätze
des Unionsrechts (Gleichbehandlung und Verbot der Diskriminierung)
hat die Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen empfohlen, sich zu
Transparenz zu verpflichten und zumindest drei Angebote und/oder
unverbindliche Preisauskünfte einzuholen sowie diese entsprechend zu
dokumentieren und zu verorten. Ein öffentlicher Auftraggeber hat gemäß
§ 46 BVergG 2018 ohnehin den Gegenstand und Wert des vergebenen
Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der
Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der
Preisangemessenheit aufzuzeichnen.
Diesbezüglich hat das Amt für Personalwesen berichtet, bei erheblicher
Änderung des Leistungsumfanges oder Marktänderungen darauf zu
achten und den Anregungen der Kontrollabteilung zu folgen sowie
neuerliche Preisauskünfte im Sinne der Transparenz einzuholen.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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