Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.167

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v. die die Absicht haben, die gegenständliche Wohnung zur Befriedigung
ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses als Hauptwohnsitz zu
verwenden.
b. Wohnung
i. Als Wohnung gilt eine zur ganzjährigen Benützung (als
Hauptwohnsitz) bestimmte und gewidmete, baulich in sich
abgeschlossene und normal ausgestattete Wohnung, deren
Nutzfläche höchstens 150 m² beträgt.
ii. Die angemietete Wohnung, für die ein Kautionsbeitrag angesucht wird,
muss sich im Stadtgebiet von Innsbruck befinden.
c. Einkommen
i. Als Einkommen gelten alle Einkünfte nach § 2 Abs. 9 TWFG.
d. Ausschluss
i. Mieter*innen, die selbst (Mit-)Eigentümer*innen der Liegenschaft oder
eines anderen Realbesitzes sind
ii. Mieter*innen, die Angehörige gem. § 36a Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der/des Vermieters*in sind
iii. Benutzer*innen von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne
Mietvertrag.
III.

Höhe des Kautionsbeitrages
Der Kautionsbeitrag wird mit der Hälfte der laut Mietvertrag vereinbarten
Bruttokaution, jedoch mit höchstens 1.500,00 Euro festgesetzt.

IV.

Antragstellung und Verfahren
a. Anträge sind bei der Stadt Innsbruck – Amt für Wohnungsservice samt
dazugehöriger Unterlagen einzubringen.
b. Bei Antragstellung muss der beidseitig unterzeichnete Mietvertrag oder ein
verbindliches Mietanbot für die gegenständliche Wohnung, aus denen jeweils
die Höhe der Kaution ersichtlich ist, vorgelegt werden. Bei einem Mietanbot
erhält die/der Antragssteller*in vorerst eine Zusage zur Übernahme eines
Kautionsbeitrages.
c. Die Anweisung des Kautionsbeitrages erfolgt nach Vorlage eines beidseitig
unterfertigten Mietvertrages.
d. Die Antragstellung ist bis spätestens einen Monat nach Beginn des
Mietverhältnisses möglich.
e. Nach Gewährung des Kautionsbeitrages muss ein Nachweis über die
Hauptwohnsitzmeldung unverzüglich nachgereicht werden.
f. Der Kautionsbeitrag wird den Hauptmieter*innen direkt auf ein von ihnen
genanntes Konto ausbezahlt.
g. Die Ansuchenden erteilen der Stadt Innsbruck die Einzugsermächtigung
mittels SEPA-Lastschrift von ihrem Konto für die Abwicklung der
Ratenzahlungen.
Vorzeitige Rückzahlung – beispielsweise:
a. Bei Wegfall der Voraussetzungen – beispielsweise:
i. bei Tod der Kautionsempfänger*innen (sofern kein Wohnbedarf von
minderjährigen Mitbewohner*innen besteht)
ii. bei Auflösen des Mietverhältnisses zur betreffenden Wohnung und bei
Nichterbringung der benötigten Nachweise ist der noch nicht
abgestattete Kautionsbeitrag innerhalb von vier Wochen
zurückzuzahlen.

V.

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