Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.248

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Diese Arbeitsgruppe setzt sich aktuell personell aus der
Magistratsdirektorin, der Vorständin des Amtes für Personalwesen, dem
Leiter der Kontrollabteilung, einem Mitglied der Zentralpersonalvertretung
und einem Bediensteten der Kontrollabteilung (als Berichterstatter)
zusammen.
Mithilfe eines von der damaligen Rationalisierungskommission
erarbeiteten „Innsbrucker“ Arbeitsplatzbewertungsmodells werden diese
(höherwertigen) Dienstposten von dem in Rede stehenden Kollegium
begutachtet. Als Ergebnis dieser Stellenbewertungen wird ein Arbeitswert
in Form von Punktwerten ermittelt. Für festgelegte wertigkeitsprägende
Kriterien werden gemäß einer Bewertungstabelle (ArbeitswertEinstufungstabelle vom 09.09.1996) Punkte vergeben. Der berechnete
Gesamtarbeitswert dient dann als Basis für die dienstpostenmäßige
Einstufung – Verwendungsgruppe und Dienstklasse – des zu prüfenden
Arbeitsplatzes. Anhand dieser aus dem Jahr 1996 stammenden
Arbeitswert-Einstufungstabelle können abhängig von der berechneten
Punkteanzahl auch Arbeitsplätze dienstrechtlich in die Verwendungsgruppen (Dienstklassen) A VII/VIII, B VI/VII und C I-IV/V bewertet werden.
„Schrägstrichposten“
in der Allgemeinen
VerwaltungEmpfehlung

Im Rahmen der Abstimmung der vorstehend angeführten Dienstpostenund Stellenpläne der Finanzjahre 2018 bis 2023 konstatierte die
Kontrollabteilung, dass insbesondere bei einigen ausgewählten
Verwendungsgruppen der Allgemeinen Verwaltung sogenannte
„Schrägstrichposten“, wie beispielsweise A VII/VIII, B VI/VII oder C I-IV/V
ausgewiesen sind.
Eine Einschau in die geltenden Gehaltstafeln für städtische Beamte und
Vertragsbedienstete, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis
zur Stadt Innsbruck eingetreten sind, zeigte indes, dass besoldungsrechtlich keine Zwischendienstklassen, wie beispielsweise I-IV/V, VI/VII
oder VII/VIII (sogenannte Schrägstrichdienstposten) vorgesehen sind.
Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis
zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in
diesem
Dienstverhältnis
stehen, gebührt
ein
gemäß
den
Übergangsbestimmungen des I-VBG bemessenes Monatsentgelt.
Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und
in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten der
Stadt Innsbruck geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und
Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die
für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Zeitvorrückung in die
höhere Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage
sinngemäß anzuwenden.
Die Kontrollabteilung strich an dieser Stelle heraus, dass Inhaber
derartiger dienstrechtlicher „Schrägstrichdienstposten“ – Beamte und vor
dem
01.08.2000
beschäftigte
Vertragsbedienstete

ohne
besoldungsrechtliche Einschränkungen gemäß den Beförderungsrichtlinien für die jeweiligen Enddienstklassen der betreffenden
Verwendungsgruppe entlohnt werden.

………………………………………………………………………………………………………………………………………………….….

Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

41