Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.268
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Im Hinblick auf den diesbezüglichen Abänderungsantrag basierend auf
der ursprünglichen Vorlage an den gemeinderätlichen Personalausschuss zum Stichtag 14.09.2021 umfasst der überarbeitete
Dienstpostenplan
letztendlich
49
Sanierungen/Schaffungen,
41 Schaffungen, 8 Streichungen sowie 4 Transfers und 3 Umwandlungen.
begründete Stellungnahmen der einzelnen
Dienststellenleiter
In
Anbetracht
des betreffenden
Abänderungsantrages
zum
Dienstpostenplan 2022 hat die Vorständin des Amtes für Personalwesen
im Auftrag des Bürgermeisters von allen städtischen Dienststellen, die
von (einer) bzw. mehreren Dienstposten-Streichung(en) betroffen waren,
bis 14.12.2021 eine ausführlich begründete Stellungnahme eingefordert.
Diese hat die diesbezüglichen Auswirkungen für die Dienststelle
hinsichtlich der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben zu enthalten.
Die Kontrollabteilung merkte hierzu an, dass bereits bei den
standardisierten Anträgen zum Dienstpostenplan 2022 von den
Dienststellenleitern allfällige Einschränkungen, Auswirkungen, Gefahren
oder Notlagen bei Nichtberücksichtigung des Antrages eingehend zu
belegen waren.
Die betreffenden Stellungnahmen zum Abänderungsantrag des Dienstpostenplanes 2022 der jeweiligen Führungskräfte lagen der Kontrollabteilung zum Zeitpunkt der Prüfung vor.
Bei Durchsicht der diesbezüglichen Einschätzungen der einzelnen
Dienststellenleiter stellte die Kontrollabteilung fest, dass vereinzelt
städtische Führungskräfte als Folge auf besagte selektive Streichungen
von beantragten Dienstposten zum Dienstpostenplan 2022 mit allfälligen
Entlassungen bzw. Kündigungen von Bediensteten argumentierten.
In diesem Kontext rief die Kontrollabteilung die betreffende Norm des
Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes nochmals in Erinnerung. Die
Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer werden
durch den einen Teil des Voranschlages bildenden Dienstposten- und
Stellenplan, in welchem Dienstposten für Vertragsbedienstete nur in der
zur Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck zwingend
notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden, nicht berührt.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem organisatorischen
Dienstposten- und Stellenplan und einem durch Abschluss eines
Dienstvertrages begründetes privatrechtliches-öffentliches Dienstverhältnis ist aus Sicht der Kontrollabteilung nicht gegeben.
Im Vergleich dazu hat gemäß Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz die
Anstellung eines Beamten durch Ernennung auf den für die Verwendung
als Beamter vorgesehenen Dienstposten zu erfolgen, welche nur zulässig
ist, wenn ein solcher Dienstposten frei ist. Die Anstellung obliegt nach
Beratung im Personalausschuss dem Stadtsenat. Vor Beschlussfassung
sind der Magistratsdirektor und die Personalvertretung zu hören. Keine
Anstellung darf rückwirkend erfolgen.
Eine stichprobenartige Einschau in den Dienstpostenverteilungsplan des
Rechnungsjahres 2021 zeigte, dass den ausgewiesenen städtischen
Beamten der Stadt Innsbruck jeweils ein Dienstposten zugeordnet wurde.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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