Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.293

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Fortsetzung
Kategorisierung 2020

In der Kategorisierung über 30 % und 50 % wurden im Jahr 2020
insgesamt zwei Verwendungszulagen gewährt. Beide betrafen
Dienstnehmerinnen in Führungspositionen der MA V.
Im Bereich über 50 % und 80 % der konnten wiederum zwei
Dienstnehmerinnen bzw. Verwendungszulagen ausgewertet werden.
Eine Dienstnehmerin war zum Zeitpunkt der Prüfungseinschau bereits
wieder ausgeschieden und war zuvor dem Amt für Gesundheit- Markt- und
Veterinärwesen (Ärztin) zuzuordnen. Bei der zweiten Verwendungszulage
handelte es sich um ein Verhandlungsergebnis im Rahmen der
Neueinstellung für die Amtsführung des Personalwesens.
Bei der einzigen Person der nächsten Kategorie (über 80 % bis 100 %)
handelte es sich ebenfalls um eine Dienstnehmerin (Ärztin) des Amtes für
Gesundheit- Markt und Veterinärwesen.
In der von der Kontrollabteilung ausgewerteten höchsten Kategorie waren
zwei Dienstnehmern mit einer Verwendungszulage von über 100 %
bedacht worden, wobei ein Dienstnehmer der MA IV zum Zeitpunkt der
Prüfungseinschau vom städtischen Dienst ausgeschieden war.
Die zweite Dienstnehmerin war organisatorisch dem Büro des
Bürgermeisters zugeteilt und ist im Jahr 2020 mit einem befristeten
Dienstvertrag in Teilzeit (30 Wochenstunden) bis zum Ende der
politischen Funktionsperiode (24.05.2024) eingestellt worden. Die
Verwendungszulage war in diesem Fall ohne den Hinweis auf das
Gehaltsgesetz gewährt worden. Ferner war eine Genehmigung des
Bürgermeisters hinsichtlich der Verwendungszulage nicht aktenkundig.
Die Höhe der Zulage entsprach dabei dem teilzeitbedingen Schemabezug
zuzüglich
der
anteiligen
Allgemeinen
Zulage
sowie
der
Verwaltungsdienstzulage.
9.3.4.1 Erhöhungen von Verwendungszulagen 2020

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Auffälligkeiten

Eine Erhöhung der Verwendungszulage im Jahr 2020 fiel der
Kontrollabteilung besonders ins Auge. Dies deshalb da dem seinerzeit
teilzeitbediensteten Dienstnehmer der MA IV eine bereits 2018 gewährte
Verwendungszulage (inkl. „Fachexpertenzulage“) massiv erhöht wurde.
Die Erhöhung der sondervertraglichen Regelung im Jahr 2020 betrug rd.
305 % des Betrages der zuvor gewährten Verwendungszulage und wurde
mit
der
besonderen
Qualifikation
und
verantwortungsvollen
Tätigkeit als Sachbearbeiter begründet. Hinsichtlich der Einordnung der
Verwendungszulage in die von der Kontrollabteilung eingeteilte
Kategorisierung auf Basis des Beamtengehaltes B V/2 war festzuhalten,
dass der Dienstnehmer im Jahr 2020 nach der Erhöhung im Bereich über
50 % bis 80 % (vorher über 10 % bis 30 %) einzureihen war. Zumal es
später im Bericht noch Erwähnung findet, sei an dieser Stelle erwähnt,
dass der Dienstnehmer im Jahr 2021 auch eine Belohnung gem. der
Nebengebührenverordnung und 2022 zusätzlich eine qualitative
Mehrleistung zugesprochen bekam.
In der MA IV wurde im Jahr 2020 bei einer weiteren Dienstnehmerin eine
Erhöhung der Lohnart 17E bzw. Gewährung einer Verwendungszulage
vorgenommen, die der Kontrollabteilung bei der stichprobenartigen
Einschau auffiel. Die seinerzeitige in Teilzeit eingestellte Dienstnehmerin

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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