Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.380

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4. Aussch lussgrün de von der Wohnungsvergabe
Nachstehende Grü nde fü hren zum Ausschlu ss von der Vormerkung bzw. Vergabe von
Wohnu ngen mit st ädtischem Zuweisungsrecht :
Wohnungswerber:innen,
a) die sich durch falsch e Angaben im Erhebungsverfahren ein en Vorteil zu erschleichen
versuchen, sind von der Vormerkliste zu streichen und auf die Dau er von 5 Jahren
von der Vormerkung auszuschl ießen .
b) die über für Wohnzwecke geeignetes Eigentum oder Nutzungsrechte (Grundstück,
Wo hnung, Haus) im Inl and od er Ausland verfügen, sin d gemäß TWFG auszusch ließen.
c)

die das zwe it e Wohn ungsangebot ohne medizinischen oder beso nderen familiä ren
Grund abgelehnt haben, sind ab dem Datum der letzten Zuweisung für 5 volle Jahre
für eine neuerliche Vo rmerkung zu sperren.

d) die zu Gunsten direkter Verwandter, entsprechend dem Mietrechtsgesetz (MRG) §

12, auf eine Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht verzichten, können erst
nach 5 Jahren neuerlich für eine Wohnung nach diesen Richtlinien ansuchen.
e) die aus eigenem Verschulden (unleid liches Verhalten bzw. Mietrückstand) als
Mieter:in einer Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht gekündigt oder
delogiert wurden, können sich frühestens nach Ablauf von 5 vollen Jahren neuerlich
für eine Wohnung vormerken lassen . Diese Anträge sind jedenfalls im zuständigen
Ausschuss des Gemeinderates zu beraten und im Stadtsenat zu beschl ießen.

5. Antrag auf Wohnungstausch
1.

Die Antragsstellung auf Wohnungstausch ist frühestens nach 5 vollen Jahren - gerechnet
ab Bezug der aktuellen Wohnung - möglich.

2.

Bei geänderten Familienverhä ltnissen oder nachhaltiger Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes ist ein Tausch frühestens nach zwei vollen Jahren nach
Bezug mögl ich .

3.

Bei Rückgabe einer wesentlich größeren Wohnung und gleichzeitigem Bezug einer
kleineren Wohnung; kann im Sinne des Bed arfs an Meh rz immerwohnungen eine
bevorzugte Vergabe erfolgen .

4.

Sonstige Ansuchen, die den vorgenannten Richtlinien nicht entsprechen, sind nach
Beratung im zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss dem Stadtsenat zur
Beschlussfassung vorzulegen .

Entwurf Vormerk- und Vergaberich t linien für ln nsbrucks M ittelstand {St and : 30.06.2022)

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