Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-12-15-GR-Protokoll_.pdf

- S.172

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-12-15-GR-Protokoll_.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 36.3)

StR Rudi Federspiel

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger

GRin Beatrix Klaus
GRin Deborah Gregoire

5. Dez. 2022

&-P,tR-ÄT {"221/2021-.. GRin Astrid Denz

KO Andrea Dengg

GescHaffsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

KO Stv. Andreas Kunst

Innsbruck, am 12.12.2022

Dringender Antrag
nach § 13 Abs. 4 iVm § 20a Abs. 5 IStR und § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung
des Gemeinderates
betreffend die Untersagung sämtlicher Formen von Blockaden von Straßen
und Plätzen im Zusammenhang mit „Klima"-Protesten

Der Gemeinderat möge beschließen :
Herr Bürgermeister wird beauftragt, im Namen der Landeshauptstadt Innsbruck an die
Landespolizeidirektion
als
Sicherheitsbehörde
erster
Instanz
gern.
§
8
Sicherheitspolizeigesetz - heranzutreten, mit dem Anliegen, dass nach § 6 Abs.1
Veranstaltungsgesetz 1953, StF: BGBI. Nr. 98/1953 idgF, jegliche Versammlungen in
Zusammenhang mit „Klima"-Protesten in Form von Straßenblockaden, bei denen sich
Teilnehmende fest mit der Fahrbahn oder in anderer Weise fest verbinden, sofern die
versammlungsrechtliche Anzeigepflicht nicht eingehalten ist, vorerst bis zum 15.01.2023
verboten werden und dieses Verbot in weiterer Folge nach Prüfung und Feststellung der
Notwendigkeit jeweils wieder um einen Monat verlängert wird.
Begründung:.
Mit 10.12.2022 verlautbarte die Stadt München nachfolgende Medienmitteilung:
„Aufgrund der jüngsten Aktivitäten der Klimaaktivist*innen untersagt die Landeshauptstadt
München per Allgemeinverfügung zur präventiven Gefahrenabwehr im gesamten Stadtgebiet
der Landeshauptstadt sämtliche Versammlungen in Zusammenhang mit Klimaprotesten in
Form von Straßenblockaden, bei denen sich Teilnehmende fest mit der Fahrbahn oder in
anderer Weise fest verbinden, sofern die versammlungsrechtliche Anzeigepflicht nicht
eingehalten ist. Die Allgemeinverfügung ist ab dem 10.12.2022, 00.00 Uhr wirksam und bis
vorerst zum Ablauf des 08.01.2023 gültig.
Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Straßen, die für Rettungseinsätze und
Gefahrenabwehrmaßnahmen besonders kritisch sind, sowie alle Bereiche der
Bundesautobahnen, inklusive Autobahnschilderbrücken. Die betroffenen Straßen ergeben
sich aus der Auflistung, die der Allgemeinverfügung angehängt ist.

1