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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-12-15-GR-Protokoll_.pdf

- S.222

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Art. 7 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt: ,Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte
der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind
ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die
Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von
behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu
gewährleisten."
Zu verweisen ist weiters auf die mittelbare Wirkung des § 6 Bundesgesetz über die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
- BGStG), StF: BGBI. 1 Nr. 82/2005 i.d.g.F., demzufolge bauliche Barrieren für Personen mit
Behinderung eine mittelbare Diskriminierung sein könne, was ggf. einen Anspruch auf
Schaden-Ersatz begründen kann.
Trotz des Verstreichens großzügiger Übergangsfristen scheint nach wie vor nicht in allen
Büro- bzw. Amts- bzw. Wohngebäuden der Stadt Innsbruck und ihrer Beteiligungen volle
Barrierefreiheit gegeben. Anstatt ist auf die sog. Zumutbarkeitsprüfung zu berufen bzw. die
Zumutbarkeit bewusst eng auszulegen soll danach getrachtet werden, alle Anstrengungen
zu unternehmen, um Hindernisse für Menschen mit Behinderungen zeitnah zu beseitigen.

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