Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-12-15-GR-Protokoll_.pdf
- S.294
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4. Wenn nein, wer hat Herrn em.O.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber mit einer externen rechtlichen
Beurteilung DES VORGEHENS DER STADT INNSBRUCK BEI DER VERWENDUNG VON
SUBSTANZERLOSEN DER AGRARGEMEINSCHAFT AMRASER HOCHWALD beauftragt,
und wenn ja wann (Datum) und warum?
5. Vertrauen Sie als Bürgermeister der Stadt Innsbruck den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Mag.-Abt. 1, Präsidialangelegenheiten hinsichtlich ihrer Fachkompetenz als Rechtskundige der Stadt Innsbruck?
6. Wenn ja, warum haben Sie trotzdem eine externe rechtliche Beurteilung von Herrn
em.O.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber in Auftrag gegeben bzw. selbige als gemeinderätliche Unterlage akzeptiert?
7. Wenn nein, warum nicht?
8. Handelt es sich bei der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung von Herrn em.O.Univ.Prof. Dr. Karl Weber um ein Gutachten?
9. Wenn nein, warum handelt es sich um kein Gutachten?
10. Wie hoch sind die Kosten für die gegenständliche rechtliche Beurteilung (möglicherweise
Gutachten), und wer muss die Kosten für selbige bezahlen?
11 . Es ist auffällig, dass Herr em.O.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber immer wieder für den Bürgermeister rechtliche Beurteilungen bzw. Gutachten erstellt. Warum ist das so bzw. verfügt Herr
em.O.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber möglicherweise über eine Beratervertrag mit dem Bürgermeister bzw. mit der Stadt Innsbruck?
12. Wenn ja, wann wurde dieser Beratervertrag etc. mit dem Bürgermeister bzw. mit der
Stadt Innsbruck abgeschlossen, ist selbiger befristet, und wenn ja bis wann? (Datum)
13. Mit welchen rechtlichen Beurteilungen bzw. mit welchen Rechtsgutachten wurde Herr
em.O.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber seit 1. Mai 2018 vom Bürgermeister bzw. von der Stadt Innsbruck beauftragt, deren Kosten der Stadt Innsbruck verrechnet wurden? (Es wird um Aufstellung pro Rechtsgutachten, rechtliche Beurteilung, Datum der Auftragsvergabe, Kosten
ersucht)
14. Aufgrund welchen Beschlusses des Stadtsenates wurde Herr em.O.Univ~-Prof. Dr. Karl
Weber mit der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung (DES VORGEHENS DER STADT
INNSBRUCK BEI DER VERWENDUNG VON SUBSTANZERLÖSEN DER AGRARGEMEINSCHAt=T) beauftragt?
.
15. Der Stadtsenat hat per Beschluss am 08.06.2022 eine rechtliche Prüfung durch die
Mag.-Abt. 1, Präsidialangelegenheiten hinsichtlich der Abwicklung angefordert. Kein externe
rechtliche Beurteilung! Wer ist für die offensichtliche lgnorierung dieses Stadtsenatsbeschlusses aller verantwortlich, zumal gemäß Stadtsenatsbeschluss keine externe rechtliche
Beurteilung der gegenständlichen Abwicklung angefordert wurde?
16. Können Sie ausschließen, dass mit der externen rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Abwicklung keine Verletzung des Datenschutzrechtes stattgefunden hat?
16. Wenn ja, mit welcher Begründung?
17. Wenn nein, warum nicht?