Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf

- S.233

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(zu Punkt 48.4)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2313
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 17.03.2022

Verfügungsmittel des Bürgermeisters, Übernahme von Gebühren für GastgartenbetreiberInnen; Zahl MagIbk/41563/GfGR-AF/15/2022;
ANFRAGE von GR Depaoli vom 24.02.2022;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 24.02.2022 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
In der Anfragebeantwortung "Verfügungsmittel des Bürgermeisters, Ausgaben"; Zahl
GfGR/158/2021; antwortet Bürgermeister Georg Willi wie folgt:
Frage: Am 21.05.2019 haben Sie aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters mit einer
Summe von € 552,30 die Abgaben und Gebühren für den Gastgarten Toscana übernommen! Aus welchem konkreten Grund hat die Stadt Innsbruck diese Kosten aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters übernommen?
Antwort: Es wurden bereits bezahlte Gebühren ersetzt, die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft vorgeschrieben worden waren.
Die Anfragebeantwortung "Verfügungsmittel des Bürgermeisters, Höhe und Verwendungszwecke", Zahl GfGR/89/2021 vom 18.05.2021 wirft weitere Fragen auf, ob die "Verfügungsmittel des Bürgermeisters" ordnungsmäßig verwendet wurden.
Es wird erklärend angeführt: Im Fragenkatalog werden die Inhaber, Geschäftsführer etc. des
Café Toscana, wie auch die Günter Nagele Gastro KG als "Café Toscana" betitelt, anlehnend
an die Anfragebeantwortung des Bürgermeisters, Zahl GfGR/89/2021 vom 18.05.2021.
Frage 1:

Welche Behörde im Stadtmagistrat ist dafür verantwortlich, dass dem Café Toscana aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft
vorgeschriebene Gebühren in Höhe von € 552,30 vorgeschrieben worden waren,
und wann (Datum) wurden dem Café Toscana diese Gebühren fälschlicherweise
vorgeschrieben?

Antwort:

Die Vorschreibung erfolgte durch die Straßenverkehrsbehörde (Mag.-Abt. III,
Straßenverkehr und Straßenrecht), mit Bescheid vom 28.04.2017.