Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf

- S.236

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Antwort:

Einziger zeitnaher Schriftverkehr in dieser Angelegenheit war das Schreiben
von
vom 08.05.2017, gerichtet an die damalige Frau
Bürgermeisterin, sowie das Mail von
vom 10.05.2017,
ebenfalls gerichtet an das Büro der damaligen Bürgermeisterin.

Frage 5:

Wenn ja, von welcher Abteilung wurde dem Café Toscana mitgeteilt, dass über
gegenständlichen eingebrachten Einspruch seitens der zuständigen Behörde positiv entschieden wurde und folglich die Rückerstattung des Betrages in Höhe von
€ 552,30 erfolgen wird?

Antwort

Am 10.04.2017 erhielt die Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht,
von der Mag,-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, die Anzeige, dass gegenständlicher Betrieb vom Vormieter übernommen wird. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht klar, dass seitens der Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, kein neuer, auf ein Jahr beschränkter Vertrag bezüglich der
Gastgartenfläche abgeschlossen wird und diesbezüglich auch keine Kosten
erwachsen würden. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung für den Gastgarten erteilt und wurden die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben in Höhe von € 500,-- sowie die
ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Gebühren in Höhe von € 14,30 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 08.06.2017 hat die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, bestätigt, dass in den bestehenden Gastgartenmietvertrag
eingetreten werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war der gegenständliche
straßenverkehrsrechtliche Bewilligungsbescheid bereits rechtskräftig und
konnte eine Abänderung – auch hinsichtlich der Kosten – nicht mehr erfolgen.
Das straßenverkehrsrechtliche Verfahren war damit abgeschlossen, die Bezahlung des Betrages in Höhe von € 552,30 aus den Verfügungsmitteln des
Bürgermeisters steht in keinem direkten Zusammenhang mit diesem.

Frage 6:

Erfolgte der gegenständliche Einspruch des Café Toscana innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist?

Antwort:

Es erfolgte keine Berufung gegen den verkehrsrechtlichen Bewilligungsbescheid.

Frage 7:

Warum wurde dem Café Toscana die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft vorgeschrieben Gebühren in Höhe von € 552,30
nicht über das dementsprechende und das dafür vorgesehene Buchungskonto
etc. rückerstattet, zumal sich die Verfügungsmittel des Bürgermeisters gegenständlich außerhalb des Rechnungskreises bzw. Buchungskreises befinden?

Antwort:

Siehe Antworten zu den Fragen 1, 2, 3 und 5.

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