Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf
- S.248
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Frage 29:
Wenn ja, wie konkret sieht die Empfehlung des "Beirates für Großprojekte" diesbezüglich aus? (Um Beilage der Empfehlung etc. des "Beirates für Großprojekte"
wird ersucht.)
Antwort:
entfällt
Frage 30:
Wie hoch konkret ist die Ersparnis aufgrund der Tatsache, dass man die Altstadt
mit neuen Pflastersteinen pflastert, und nicht die alten Pflastersteine nachhaltig für
die Neupflasterung wiederverwendet? (Konkrete Summe?)
Antwort:
Die Pflastersteine aus Porphyr in gebundener Bauweise können technisch/wirtschaftlich nicht wiederverwertet werden. Abgesehen vom Umstand, dass der Pflasterverband in Schollen ausgebaut werden musste und
weiters ein sehr hoher Anteil der Porphyrsteine beim Säubern vom Zementmörtel brechen würde, wäre der Aufwand der händischen Entfernung des
zementgebundenen Fugen- und Bettungsmörtels völlig unwirtschaftlich.
Frage 31:
Wissen Sie bzw. die IKB, was mit den alten Pflastersteinen der Altstadt konkret
geschehen ist, und wenn ja, was konkret ist mit den alten Pflastersteinen geschehen?
Antwort:
Die ausgebauten Baumaterialien sind in das Eigentum der Bauunternehmung übergegangen. Die Pflastersteine mitsamt den anhaftenden Zementmörtelschichten wurden zu Bruchschotter wiederaufbereitet.
Frage 32:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 31.
Frage 33:
Bleiben Sie bei ihrer Feststellung in einer Anfragebeantwortung, dass der Innsbrucker Gemeinderat bezüglich der Vorverlegung der Altstadt-Baustelle gemäß Innsbrucker Stadtrecht nicht eingebunden hätte werden müssen, angesichts des Wissensstandes darüber, dass die alten Pflastersteine, wie auch die Neupflasterung
der Altstadt eines Beschlusses des Innsbrucker Gemeinderates bedarf?
Antwort:
ja
Frage 34:
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Antwort:
Hinsichtlich des Ausbaus des alten Pflasterbelages besteht keine Entscheidungspflicht des Gemeinderates. Der Vorgang ist in der Grabungsordnung
der Landeshauptstadt Innsbruck 2012 geregelt. Ob die Neupflasterung gemeinderatspflichtig ist, kann erst nach Planung der Projektgruppe und Steuerungsgruppe entschieden werden, im Zusammenhang mit der Bereitstellung der finanziellen Mittel durch den Gemeinderat. Gegebenenfalls kann
auch die Delegation an den Stadtsenat greifen.
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