Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.20

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während der Dienstzeit zur betreffenden Gebietskörperschaft im Rahmen
der gleichen Verwendungsgruppe, in welcher diese Personen im
städtischen Dienst verwendet werden, nach den für ihr früheres
Dienstverhältnis geltenden Vorschriften abgelegtes Anstellungs- oder
Definitivstellungserfordernis ersetzt.

während der Dienstzeit zur betreffenden Gebietskörperschaft im Rahmen
der gleichen Verwendungsgruppe, in welcher diese Personen im
städtischen Dienst verwendet werden, nach den für ihr früheres
Dienstverhältnis geltenden Vorschriften abgelegtes Anstellungs- oder
Definitivstellungserfordernis ersetzt.

(5) Beamte des Dienststandes, denen vor dem Inkrafttreten dieser (5) Beamte des Dienststandes, denen vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung ein Amtstitel verliehen worden ist, sind berechtigt,
Verordnung ein Amtstitel verliehen worden ist, sind berechtigt,
a) diesen Amtstitel bis zur nächsten Ernennung weiterzuführen, wenn
c) diesen Amtstitel bis zur nächsten Ernennung weiterzuführen, wenn
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dieser Ernennung ein
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dieser Ernennung ein
anderer Amtstitel verbunden gewesen wäre;
anderer Amtstitel verbunden gewesen wäre;
b) diesen Amtstitel ohne zeitliche Beschränkung weiterzuführen,
d) diesen Amtstitel ohne zeitliche Beschränkung weiterzuführen,
wenn ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel der
wenn ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel der
höchsten für ihre Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstklasse
höchsten für ihre Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstklasse
oder ein gemeinsamer Amtstitel für eine Verwendungsgruppe
oder ein gemeinsamer Amtstitel für eine Verwendungsgruppe
verliehen wurde.
verliehen wurde.
(6) Beamte des Ruhestandes sind berechtigt,
a) wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
Beamte des Ruhestandes sind, ihren gemäß § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 in
der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung geführten
Amtstitel als Beamte des Ruhestandes weiterzuführen;
b) ihren zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand nach Abs.
4 weitergeführten Amtstitel mit dem Zusatz "im Ruhestand (i.R.)" zu
führen, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem
Dienststand ausscheiden.

(6) Beamte des Ruhestandes sind berechtigt,
a) wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
Beamte des Ruhestandes sind, ihren gemäß § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 in
der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung geführten
Amtstitel als Beamte des Ruhestandes weiterzuführen;
b) ihren zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand nach Abs.
4 weitergeführten Amtstitel mit dem Zusatz "im Ruhestand (i.R.)" zu
führen, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem
Dienststand ausscheiden.

*)Mit Verordnung des Gemeinderates vom 16. Juli 1997 wurde der
bisherige § 11 Abs. 1 bis 8 (Übergangsbestimmungen) novelliert.

*)Mit Verordnung des Gemeinderates vom 16. Juli 1997 wurde der
bisherige § 11 Abs. 1 bis 8 (Übergangsbestimmungen) novelliert.

§7
Inkrafttreten

§7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1975 in Kraft. *)

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1975 in Kraft. *)

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