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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.26

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a) für Beamte mit einer Verwendung als Forsttechniker durch die
erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst (§ 107
des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975);
b) für Beamte mit einer Verwendung als Offizier bei der
Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Innsbruck durch die
erfolgreiche Ablegung der Offiziersdienstprüfung nach den
Richtlinien des Österreichischen Berufsfeuerwehrverbandes.

c) für Beamte mit einer Verwendung als Forsttechniker durch die
erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst (§ 107
des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975);
d) für Beamte mit einer Verwendung als Offizier bei der
Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Innsbruck durch die
erfolgreiche Ablegung der Offiziersdienstprüfung nach den
Richtlinien des Österreichischen Berufsfeuerwehrverbandes.

DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)

DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)

ABSCHNITT I

ABSCHNITT I

Gemeinsame
Bestimmungen
über
die
besonderen
Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C
eingereihten Dienstzweige:
Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der
Nachweis der Erwerbung der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse
durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe
einer allgemeinbildenden höheren Schule oder durch eine nach
Vollendung
des
18.
Lebensjahres
bei
einer
inländischen
Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die
zumindest dem mittleren Dienst entspricht.

Gemeinsame
Bestimmungen
über
die
besonderen
Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C
eingereihten Dienstzweige:
Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der
Nachweis der Erwerbung der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse
durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe
einer allgemeinbildenden höheren Schule oder durch eine nach
Vollendung
des
18.
Lebensjahres
bei
einer
inländischen
Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die
zumindest dem mittleren Dienst entspricht.

ABSCHNITT II
Dienstzweige, besondere Anstellungserfordernisse

ABSCHNITT II
Dienstzweige, besondere Anstellungserfordernisse

7. Verwaltungsfachdienst
Besondere Anstellungserfordernisse:
Für alle Verwendungen überdies die erfolgreiche Absolvierung
a) einer Handelsschule

9. Verwaltungsfachdienst
Besondere Anstellungserfordernisse:
Für alle Verwendungen überdies die erfolgreiche Absolvierung
a) einer Handelsschule

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