Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.30
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Vorarbeiter oder Spezialarbeiter. Eine Verwendung als
Spezialarbeiter liegt insbesondere vor bei Verwendung mit
Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten
erfordern, als von einem Facharbeiter verlangt werden kann. Eine
Verwendung als Vorarbeiter liegt vor, wenn ihm andere
Facharbeiter oder Arbeiter regelmäßig unterstellt sind oder von ihm
regelmäßig angewiesen werden.
Vorarbeiter oder Spezialarbeiter. Eine Verwendung als
Spezialarbeiter liegt insbesondere vor bei Verwendung mit
Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten
erfordern, als von einem Facharbeiter verlangt werden kann. Eine
Verwendung als Vorarbeiter liegt vor, wenn ihm andere
Facharbeiter oder Arbeiter regelmäßig unterstellt sind oder von ihm
regelmäßig angewiesen werden.
4. Für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe P2
für Berufskraftfahrer wird die überwiegende Verwendung im
erlernten Fach durch die gemeinsame Erfüllung folgender
Voraussetzungen ersetzt:
a) erfolgreicher Abschluß (Gesellenbrief) in den Lehrberufen
Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugelektriker oder
Karosseur
oder
Autolackierer
oder
Landmaschinenmechaniker;
b) die Erlernung des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" durch die
Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder
durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung
über
den
Ausbildungsversuch
für
den
Lehrberuf
Berufskraftfahrer, BGBl.Nr. 396/1987, und
c) Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg samt der
hiefür erforderlichen Berechtigung.
4. Für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe P2
für Berufskraftfahrer wird die überwiegende Verwendung im
erlernten Fach durch die gemeinsame Erfüllung folgender
Voraussetzungen ersetzt:
d) erfolgreicher Abschluß (Gesellenbrief) in den Lehrberufen
Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugelektriker oder
Karosseur
oder
Autolackierer
oder
Landmaschinenmechaniker;
e) die Erlernung des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" durch die
Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder
durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung
über
den
Ausbildungsversuch für
den
Lehrberuf
Berufskraftfahrer, BGBl.Nr. 396/1987, und
f) Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg samt
der hiefür erforderlichen Berechtigung.
5. Das Erfordernis nach Z. 1 wird für angelernte Facharbeiter und für
Kraftfahrer (Verwendungsgruppe P3) ersetzt:
a) für angelernte Facharbeiter - sofern es in diesem Fach keinen
Lehrberuf gibt - eine im Gemeindedienst zurückgelegte
Mindestdienstzeit von vier Jahren und die überwiegende
Verwendung im angelernten Fach;
b) für Kraftfahrer die Berechtigung zur Führung eines
Spezialfahrzeuges (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe,
motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze etc.)
5. Das Erfordernis nach Z. 1 wird für angelernte Facharbeiter und für
Kraftfahrer (Verwendungsgruppe P3) ersetzt:
c) für angelernte Facharbeiter - sofern es in diesem Fach keinen
Lehrberuf gibt - eine im Gemeindedienst zurückgelegte
Mindestdienstzeit von vier Jahren und die überwiegende
Verwendung im angelernten Fach;
d) für Kraftfahrer die Berechtigung zur Führung eines
Spezialfahrzeuges (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe,
motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze etc.)
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