Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.157
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ANLAGE A
ANLAGE A
DIENSTZWEIGE0RDNUNG
DIENSTZWEIGE0RDNUNG
BEREICH DES STADTMAGISTRATES
BEREICH DES STADTMAGISTRATES
TEIL A
TEIL A
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG
DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE A
(HÖHERER DIENST)
DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE A
(HÖHERER DIENST)
ABSCHNITT I
ABSCHNITT I
Gemeinsame
Bestimmungen
Anstellungserfordernisse für die
eingereihten Dienstzweige:
in
über
der
die
besonderen Gemeinsame
Bestimmungen
Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernisse für die
eingereihten Dienstzweige:
in
über
der
die
besonderen
Verwendungsgruppe A
(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung.
(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung.
(2) Diese Hochschulbildung ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der
Fassung BGBl. Nr. 81/2009,
oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 des
Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 in der
Fassung BGBl. I Nr. 74/2011, aufgrund des Abschlusses eines
(2) Diese Hochschulbildung ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der
Fassung BGBl. Nr. 81/2009,
oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 des
Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 in der
Fassung BGBl. I Nr. 74/2011, aufgrund des Abschlusses eines
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