Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.165
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE E
DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE E
11. Hilfsdienst
Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieses Dienstzweiges
ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes
erworbene Eignung für den Dienstzweig.
11. Hilfsdienst
Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieses Dienstzweiges
ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes
erworbene Eignung für den Dienstzweig.
TEIL B
TEIL B
DIENSTPOSTEN FÜR BEAMTE IN HANDWERKLICHER
VERWENDUNG
DIENSTPOSTEN FÜR BEAMTE IN HANDWERKLICHER
VERWENDUNG
12. Facharbeiter
1. Gemeinsames Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten
dieses Dienstzweiges ist der Nachweis der für den Dienst
erforderlichen
Vorkenntnisse
durch
den
Gesellenbrief
(Lehrzeugnis und Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung)
und die überwiegende Verwendung im erlernten Fach.
12. Facharbeiter
1. Gemeinsames Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten
dieses Dienstzweiges ist der Nachweis der für den Dienst
erforderlichen
Vorkenntnisse
durch
den
Gesellenbrief
(Lehrzeugnis und Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung)
und die überwiegende Verwendung im erlernten Fach.
2. Für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe P1
über das Erfordernis nach Z. 1 hinaus die Verwendung als
Facharbeiter in besonderer Verwendung. Eine besondere
Verwendung liegt insbesondere vor bei Verwendung mit Arbeiten,
die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als
von einem Vor- oder Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P2
verlangt werden können oder wenn dem Beamten Vor- oder
Spezialarbeiter unterstellt sind.
2. Für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe P1
über das Erfordernis nach Z. 1 hinaus die Verwendung als
Facharbeiter in besonderer Verwendung. Eine besondere
Verwendung liegt insbesondere vor bei Verwendung mit Arbeiten,
die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als
von einem Vor- oder Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P2
verlangt werden können oder wenn dem Beamten Vor- oder
Spezialarbeiter unterstellt sind.
3. Für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe P2
über das Erfordernis nach Z. 1 hinaus die Verwendung als
3. Für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe P2
über das Erfordernis nach Z. 1 hinaus die Verwendung als
14