Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.171
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§5
§5
(1) Der schriftliche Teil der Verwaltungsdienstprüfung I umfasst zwei
Klausurarbeiten, und zwar
a. eine Klausurarbeit mit Aufgaben aus dem Gebiet des
Verwaltungsverfahrensrechtes;
b. eine Klausurarbeit mit Aufgaben aus dem Gebiet des besonderen
Verwaltungsrechtes (Wahlfach nach Absprache mit dem/der
unmittelbaren Vorgesetzten in der Dienststelle des jeweiligen
Prüflings).
(1) Der schriftliche Teil der Verwaltungsdienstprüfung I umfasst zwei
Klausurarbeiten, und zwar
a. eine Klausurarbeit mit Aufgaben aus dem Gebiet des
Verwaltungsverfahrensrechtes;
b. eine Klausurarbeit mit Aufgaben aus dem Gebiet des besonderen
Verwaltungsrechtes (Wahlfach nach Absprache mit dem/der
unmittelbaren Vorgesetzten in der Dienststelle des jeweiligen
Prüflings).
(2) Der schriftliche Teil der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der
Berufsfeuerwehr umfaßt vier Aufgaben, und zwar
a. die Abfassung eines Brandberichtes oder eines Hilfeleistungsberichtes;
b. die Abfassung eines Fehlalarmierungsberichtes;
c. die Abfassung einer Meldung des Feuerwehrdienstes; d. eine Aufgabe
des den Gegenstand der mündlichen Prüfung umfassenden
Fachwissens.
(2) Der schriftliche Teil der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der
Berufsfeuerwehr umfaßt vier Aufgaben, und zwar
a. die Abfassung eines Brandberichtes oder eines Hilfeleistungsberichtes;
b. die Abfassung eines Fehlalarmierungsberichtes;
c. die Abfassung einer Meldung des Feuerwehrdienstes; d. eine Aufgabe
des den Gegenstand der mündlichen Prüfung umfassenden
Fachwissens.
(3) Bei der Auswahl der Prüfungsthemen für die schriftliche Prüfung ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß die gestellten Aufgaben bei gewöhnlicher
Fähigkeit des Prüfungswerbers innerhalb von jeweils zwei Stunden bei der
Verwaltungsdienstprüfung I und innerhalb von sechs Stunden bei der
Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr vollständig
bearbeitet werden können.
(3) Bei der Auswahl der Prüfungsthemen für die schriftliche Prüfung ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß die gestellten Aufgaben bei gewöhnlicher
Fähigkeit des Prüfungswerbers innerhalb von jeweils zwei Stunden bei der
Verwaltungsdienstprüfung I und innerhalb von sechs Stunden bei der
Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr vollständig
bearbeitet werden können.
(4) Der mündliche Teil der Verwaltungsdienstprüfung I erstreckt sich auf
den Nachweis von Kenntnissen in folgenden Gebieten:
a. Verfassung des Bundes und des Landes Tirol, Behördenaufbau;
b. Gesetze über die Wahl der Gemeindevertretung der Landeshauptstadt
Innsbruck und der gesetzgebenden Körperschaften, soweit die
Stadtgemeinde Innsbruck in den diesbezüglichen Verfahren Aufgaben
zu erfüllen hat;
(4) Der mündliche Teil der Verwaltungsdienstprüfung I erstreckt sich auf
den Nachweis von Kenntnissen in folgenden Gebieten:
a. Verfassung des Bundes und des Landes Tirol, Behördenaufbau;
b. Gesetze über die Wahl der Gemeindevertretung der Landeshauptstadt
Innsbruck und der gesetzgebenden Körperschaften, soweit die
Stadtgemeinde Innsbruck in den diesbezüglichen Verfahren
Aufgaben zu erfüllen hat;
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