Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Kurzprotokoll_gesch.pdf
- S.15
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Gemäß § 2 Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2/2005 idgF (in
weiterer Folge G-GlBG 2005), in Verbindung mit § 28 LandesGleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, idgF (in weiterer Folge
L-GlBG 2005) wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt
a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis
oder in einem Ausbildungsverhältnis zur Stadt Innsbruck stehenden
Bediensteten und
b) für Personen, die sich um die Aufnahme in
Ausbildungsverhältnis zur Stadt Innsbruck bewerben.
ein
Dienst-
oder
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind die Abteilungen und Ämter des
Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (Stadtmagistrat) laut Geschäftsordnung
des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO).
(2) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieser Verordnung ist jedes
nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede
Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede
und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers
maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber
den Bediensteten hat.
(3) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche
Rechtfertigung vorgenommen wird.
(4) Frauen gelten als unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der
Gesamtzahl der unbefristet beschäftigten Bediensteten der Stadt Innsbruck in allen
Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen, in allen Verwendungs- und
Entlohnungsgruppen weniger als 50 % beträgt.
§3
Ziele
(1) Die Stadt Innsbruck bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um
Chancengleichheit für alle Geschlechter zu gewährleisten. Die Umsetzung des
Frauenförderungsprogrammes ist Teil der Führungsaufgabe der Führungskräfte der
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