Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf

- S.140

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festgeschriebene Anforderungsprofil darf im Lauf des Auswahlverfahrens nicht mehr
abgeändert werden.
(3) Stellenangebotstexte sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen und dürfen
keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht
schließen lassen.
(4) Frauen sind in allen Stellenangeboten nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen,
solange sie gemäß § 2 Abs. 4 unterrepräsentiert sind. Im Stellenangebotstext ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen im Sinne
des § 6 bevorzugt aufgenommen oder bestellt werden.
(5) Stellenangebotstexte für Leitungsfunktionen haben folgenden Zusatz zu enthalten:
Die Stadt Innsbruck strebt eine Erhöhung des Frauenanteiles in Leitungsfunktionen an
und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden
bei gleicher Qualifikation vorrangig bestellt.
(6) Sämtliche Stellenangebotstexte und auf Verlangen auch die betreffende
Arbeitsplatz- und Aufgabenbeschreibung sind spätestens zwei Tage vor der
Veröffentlichung der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten zu übermitteln. Bringt sie
Änderungsvorschläge mit dem Ziel ein, die Einhaltung der Bestimmungen des
G-GlBG 2005 zu gewährleisten, ist auf diese Bedacht zu nehmen.
(7) Der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist
unverzüglich eine Liste der eingelangten Bewerbungen zur Kenntnis zu bringen. Die
Liste hat zumindest die Namen und Geburtsdaten aller Bewerber*innen zu enthalten.
(8) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens Aufnahme- oder Auswahlgespräche
geführt,
ist
die
Liste
der
eingeladenen
Bewerber*innen
der/dem
Gleichbehandlungsbeauftragen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte ist im Zuge des Auswahlverfahrens bei
Leitungsfunktionen zur Teilnahme an allen Aufnahme- oder Auswahlgesprächen von
Bewerber*innen berechtigt und mindestens eine Woche vor dem Termin nachweislich
schriftlich einzuladen.
(10) Bei allen enddienstklassenfähigen Dienstposten der Verwendungsgruppen A, B
und C sind die für die jeweilige Dienststelle zugewiesenen Vertrauenspersonen im
Sinne des § 2 lit. i G-GlBG 2005 in Verbindung mit §§ 47 ff L-GlBG 2005,
(Vertrauenspersonen) bzw. die/den Gleichbehandlungsbeauftragte/-n und deren
Stellvertreter*innen zur Teilnahme an den Aufnahme- oder Auswahlgesprächen
einzuladen.
(11) Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Vertrauenspersonen haben im
Rahmen ihrer Mitwirkung bei Auswahlverfahren das Recht, vor einem Aufnahme- oder
Auswahlgespräch Einsicht in die vorliegenden Bewerbungsunterlagen zu nehmen und
eine Stellungnahme dazu abzugeben.
(12) Ist der Frauenanteil im Sinne des § 6 noch nicht erreicht und wurde keine Frau
zur Besetzung vorgeschlagen, so hat das Amt für Personalwesen die Gründe für die
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