Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf
- S.150
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
3. Entgeltfreiheit
3.1. Wenn die Feuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- und Einsatzleistung aufgrund
öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist und nach diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, sind die diesbezüglichen Kosten
nicht zu verrechnen und zu ersetzen.
3.2. Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, die im öffentlichen Interesses erbracht werden, sind von der Entgeltpflicht nach dieser Tarifordnung ausgenommen.
3.3. Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, die im Rahmen von Übungen und Ausbildungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck anfallen, sind von dieser Tarifordnung
ausgenommen.
3.4. Diese Tarifordnung gilt nicht bei falschem Alarm, sofern dieser nicht vorsätzlich
ausgelöst wurde ("Blinder Alarm") oder wenn Personal und Gerät im Rahmen eines Einsatzes tatsächlich nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung).
4. Berechnung
4.1. Die in der Tarifgruppe A aufgelisteten Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen sind
gemäß den dort festgelegten Stunden- bzw. Tagessätzen zu verrechnen und zu
ersetzen, wobei für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz zu verrechnen und zu ersetzen ist. Für Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, bei denen
eine pauschale Verrechnung nach Tarifgruppe B nicht zulässig ist, sind die tatsächlich erwachsenen Kosten laut Tarifgruppe A zu verrechnen und zu ersetzen.
4.2. Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand innerhalb von 14 Tage zurückgestellt wird. Bei Überschreitung der 14-tägigen Rückgabefrist ist der zu leistende Kostenersatz mit dem Neupreis des Gerätes bzw. Ausrüstungsgegenstandes nach oben begrenzt.
Tarifordnung
lt. Gemeinderatsbeschluss von:
Feuerwehr der Stadt Innsbruck
Seite 4 von 15 Seiten
Gültig ab: