Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf

- S.220

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-lage gegebene Bebauungsplannotwendigkeit einerseits und die zusätzliche
ÖROKO-Festlegung einer grundsätzlichen Bebauungsplanpflicht für BE-Gebiete andererseits bereits im Sommer 2021 ein konkreter vorhabenbezogener Bebauungsplan (Nr. HA-B43 a) erstellt. Dieser Beschluss des Gemeinderates erfolgte zugleich mit dem Verständnis, dass eine bauliche Gesamtentwicklung des BE-Gebietes zeitlich zurückgestellt wurde und daher der (unbewilligte) Bestand aktuell keinen direkt anstehenden Entwicklungen entgegensteht.
Seit Rechtskraft des Bebauungsplanes mit 03.09.2021 ist dem Eigentümer
vergleichsweise bereits viel Zeit gegeben, die bestehenden Baulichkeiten einer baurechtlichen Sanierung zuzuführen. Dem Eigentümer sind diese Umstände durch die Behörde auch bekannt.
Ja, die Festlegung im Flächenwidmungsplan ist in Folge bewusst getroffen
worden:
1. Die Kennzeichnung gemäß § 35 Abs. 2 TROG ist verpflichtend bei der Neufassung des Flächenwidmungsplanes nach ÖROKO umzusetzen.
2. Sowohl bei der Erstellung dieses Flächenwidmungsplanentwurfes als
auch aufgrund der Stellungnahmen zum Entwurf wurde der konkrete Fall
wiederholt geprüft und ist die (rechtlich verpflichtende) Festlegung im Entwurf des IBK-F2.0 fachlich und politisch besprochen und beschlossen worden. Dazu aus dem Bericht an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte über die Stellungnahmen zum Entwurf des Gesamtstädtischen Flächenwidmungsplanes IBK-F2.0:
"Um eine Sanierung des baulichen Bestandes im Landwirtschaftlichen
Mischgebiet am Fürstenweg zu ermöglichen, wurde letztes Jahr der Bebauungsplan Nr. HA-B43 (rk. 03.09.2021) auf Ersuchen der Stellungnehmenden
erstellt. Eine Widmungsänderung dafür war nicht erforderlich. Eine Erweiterung des Bestandes über den bereits gegebenen, aber noch nicht bewilligten
Bestand hinaus, wurde nicht vorgesehen, da diese Erweiterung den Zielen
einer gesamthaften Entwicklung des städtebaulichen Entwicklungsgebietes
entgegensteht. Eine rechtliche Sanierung des baulichen Bestandes ist somit
seit 03.09.2021 (und jedenfalls noch bis zur Rechtskraft des Gesamtflächenwidmungsplanes) möglich und liegt es in der Hand der Stellungnehmenden,
die entsprechenden Anträge zu stellen. Unter der Annahme der Genehmigung und Rechtskraft des IBK-F2.0 im ersten Quartal 2023 hatten bzw. haben
die Stellungnehmenden somit gut 1 1/2 Jahre Zeit, nachträgliche Bewilligungen zu erwirken bzw. beabsichtigte Bauvorhaben zu beantragen. Der dann
baurechtlich bewilligte Bestand hat auch mit der zeitlichen Rückstellung umfassenden Bestandsschutz. Darüber wurden die Stellungnehmenden auch
rechtzeitig und mehrfach von der Stadtplanung informiert. (…)
Sollte bis zur Rechtskraft des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes
trotz ausreichendem Zeitfenster die rechtliche Sanierung des baulichen Bestandes bzw. der gewünschten Anträge nicht erwirkt werden können, so
wäre für eine Bewilligung der Flächenwidmungsplan abzuändern (allenfalls
auch der Bebauungsplan, sofern die Antragsteller mit dem gesondert für ihre
Bewilligung erstellten Plan doch nicht das Auslangen finden). Dazu wären
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