Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.126
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Die Kontrollabteilung regte in Richtung der MA IV – Amt für Immobilien,
Wirtschaft und Tourismus an, um die Einholung einer schriftlichen
Zustimmungserklärung der Vermieterin entsprechend der mietvertraglichen Bestimmungen bemüht zu sein. In der dazu
abgegebenen Stellungnahme berichtete die Fachdienststelle, dass mit
Schreiben vom 06.12.2022 an die Vermieterin eine Zustimmungserklärung zur Aussendung gelangt sei.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht machte die Kontrollabteilung darauf
aufmerksam, dass die budgetäre Abwicklung der Mietzahlungen über
den Fonds 361010 – Stadtarchiv eine vollständige Vorsteuerrückerstattung mit sich bringt/brachte. Dies aus dem Grund, da dieser
Fonds gänzlich dem so genannten Unternehmensbereich der Stadt
Innsbruck zugeordnet ist.
In diesem Zusammenhang empfahl die Kontrollabteilung den beiden
in der MA IV betroffenen Fachdienststellen, die Thematik der
bestmöglichen Ausnutzung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit bei der
Festlegung und vertraglichen Abfassung der Zustimmungserklärung
der Vermieterin im Auge zu behalten. Im Idealfall wäre aus
vorsteueroptimierender Sicht eine künftige gänzliche budgetäre
Abwicklung über den Fonds 266000 – Wintersportanlagen
anzustreben, zumal dort ebenso eine volle Vorsteuerabzugsmöglichkeit besteht. Jedenfalls ist die budgetäre Abwicklung der
Mietzahlungen vom Referat Haushaltswesen und Controlling der
MA IV nach Meinung der Kontrollabteilung künftig an die tatsächlichen
Gegebenheiten anzupassen.
Im Anhörungsverfahren avisierte die Fachdienststelle, ab der
nächsten Vorschreibung des Mietzinses ab 01.01.2023 die budgetäre
Abwicklung (bei entsprechender Nutzung durch das Amt für Sport)
über den empfohlenen Fonds „266000 – Wintersportanalgen“
vorzunehmen.
3 Gewährleistungsbegehungen
Freigabe des Haftbriefs
bzw. Mangelbehebung
oder Ersatzvornahme
Im Zuge der Abrechnung von im Auftrag und auf Rechnung der Stadt
Innsbruck durchgeführten Bau- und Lieferleistungen – vornehmlich auf
den Gebieten des Verkehrswegebaues (Amt für Tiefbau) und der
Grünflächengestaltung (Amt für Grünanlagen) – erfolgt unter
bestimmten Bedingungen für die Dauer der gesetzlichen bzw.
vertraglich vereinbarten Gewährleistung der Einbehalt einer
finanziellen Sicherstellung, welche in den überwiegenden Fällen durch
einen Haftbrief (Bankgarantie) abgelöst wird.
Vor Ablauf des Haftbriefes bzw. vor Ende des Gewährleistungszeitraums führen Vertreter des Auftragnehmers und des Stadtmagistrats in der Regel eine gemeinsame Beschau der besicherten
Leistungen durch.
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Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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