Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.25
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(zu Punkt 3.)
Beilage 1
Entwurf vom 16.03.2023
Grillplatzordnung der Landeshauptstadt Innsbruck
(Gemeinderatsbeschluss vom……)
1. Diese Grillplatzordnung gilt für alle im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Innsbruck
bestehenden öffentlich zugänglichen Grillplätze, die im Eigentum oder in der Verwaltung
der Stadtgemeinde Innsbruck stehen.
2. Auf den Grillplätzen darf nur auf den von der Stadt Innsbruck ausgewiesenen und
nummerierten Grillstellen (1x1 Meter) in der Zeit von 15.03. bis 30.11. eines jeden Jahres
jeweils täglich von 10:00 bis 22:00 Uhr und mit gültiger Reservierungsbestätigung gegrillt
werden.
3. Es stehen insgesamt 35 Grillstellen zur Verfügung:
Grillplatz Rimmlwiese:
Grillplatz Saurweinwiese - Kranebitten:
Grillplatz Rossaupromenade
Grillplatz Gramart:
10
15
5
5
Grillstellen
Grillstellen
Grillstellen
Grillstellen
4. Es darf ausschließlich mit Grillgeräten, die die Grillstelle nicht überragen, gegrillt werden.
Die Grillgeräte dürfen ausschließlich mit Grillkohle betrieben werden, nicht hingegen mit
unbehandeltem Holz, brennbaren Flüssigkeiten, Gas und dergleichen. Pro reservierter
Grillstelle ist nur ein Grillgerät zulässig.
5. Die antragsstellende Person haftet der Stadt Innsbruck gegenüber für sämtliche von ihr
und ihr zurechenbaren Personen verursachten Schäden und Verunreinigungen am
Grillplatz. Die antragsstellende Person hat die Stadt Innsbruck zudem hinsichtlich
sämtlicher im Zusammenhang mit der Benützung der Grillstelle von ihr verursachten
Schäden von dritten Personen vollständig schad- und klaglos zu halten.
6. Die Nutzung der Grillstellen ist ausschließlich nach vorheriger Reservierung (Online oder
in begründeten Ausnahmefällen im städtischen Bürgerservice) und mit gültiger
Reservierungsbestätigung erlaubt. Die Reservierung -ist maximal 7 Tage im Vorhinein
möglich.
7. Die Reservierung einer Grillstelle ist für den Zeitraum von 10:00 bis 16:00 Uhr und für
den Zeitraum von 16:00 bis 22:00 Uhr möglich, wobei von einer antragstellenden Person
pro Tag nur einer der beiden Termine reserviert werden kann.
8. Auf die Benützung der Grillstellen besteht kein Rechtsanspruch.
9. Die Benützung der Grillstellen erfolgt auf jederzeitigen Widerruf.
10. Die Reservierungsbestätigung ist auf Verlangen den Aufsichtspersonen der Stadt
Innsbruck vorzulegen.
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