Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.175
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Ergänzend machte die Kontrollabteilung auf die Bestimmungen in § 67 Abs. 2 IStR
i.d.F. LGBl. Nr. 83/2019 aufmerksam, welche im Zuge des Inkrafttretens der neuen
VRV 2015 ab dem Finanzjahr 2020 für die Stadt Innsbruck wie folgt normieren:
„Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung
fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel rechtzeitig bis zur Fälligkeit des Darlehens anzulegen.“
Gemäß den Ausführungen in den erläuternden (Gesetzes-)Bemerkungen soll die
Stadt mit dieser Bestimmung verpflichtet werden, für die Rückzahlung von endfälligen Darlehen entsprechend vorzusorgen.
In den dazu in Vorjahren abgegebenen Stellungnahmen äußerte sich das Amt für
Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV insofern, als es sich der bestehenden
Problematik bewusst sei. Dem Vorschlag der Kontrollabteilung werde vollinhaltlich
beigepflichtet.
Die Stadt beanspruchte im Jahr 2020 erneut endfällige Ausleihungen. Vor dem Hintergrund der zu früheren Prüfberichten abgegebenen Stellungnahmen der Fachdienststelle rief die Kontrollabteilung ihre Empfehlung anlässlich der Prüfung des
Entwurfes des Rechnungsabschlusses 2020 in Erinnerung.
Sowohl im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Bericht als auch zur vergangenen Follow up - Einschau 2021 sagte die Geschäftsstelle Haushaltswesen und Controlling der MA IV zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Erneut dazu befragt, schilderte die MA IV ihre seit Mitte des Jahres 2021 unternommenen Schritte im Hinblick auf endfällige Darlehen. Diese bezogen sich auf zwei
Bereiche:
Einerseits regte die MA IV an, den maßgeblichen Passus im Innsbrucker Stadtrecht
klarer zu gestalten und zu formulieren. Dies insofern, als von ihr vorgeschlagen
wurde, das Wort „vorzusorgen“ anzufügen. Der konkrete Formulierungsvorschlag
im Hinblick auf § 67 Abs. 2 IStR würde somit lauten: „… so sind die hiefür erforderlichen Mittel rechtzeitig bis zu Fälligkeit des Darlehens anzulegen oder ist dafür entsprechend vorzusorgen“. Damit sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass
beispielsweise das zweckgebundene Vorhalten von Immobilien durch den Begriff
„vorzusorgen“ mitumfasst wird.
Andererseits informierte die MA IV darüber, dass sich der Ausschuss für Finanzen,
Subventionen und Beteiligungen in seiner Sitzung vom 11.04.2022 mit der Thematik
der endfälligen Darlehen beschäftigte. Dabei seien mögliche Lösungsansätze diskutiert worden.
Abschließend verwies die MA IV darauf, eine weitere Evaluierung vorzunehmen.
Vor dem Hintergrund steigender Zinsmärkte werde noch im ersten Halbjahr 2023
eine Sitzung des städtischen Finanzbeirates erfolgen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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