Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf

- S.230

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Demgegenüber dokumentierte der verlautbarte und genehmigte Dienstposten- und
Stellenplan 2023 eine Erhöhung zum Vorjahr von nur 32 Dienstposten.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen einen Abgleich des diesbezüglichen Zahlenmaterials, insbesondere in Bezug auf den eingearbeiteten Abänderungsantrag vom 09.12.2021 sowie hinsichtlich des Dienstposten- und Stellenplanes nach § 54 Abs. 6 IStR, welcher ein integrierter Bestandteil des Voranschlages 2023 ist, vorzunehmen. Gegebenenfalls ist eine Korrektur der Anzahl der Planstellen im Dienstposten- und Stellenplan für das Rechnungsjahr 2023 durchzuführen.
Die Fachdienststelle teilte in der abgegebenen Stellungnahme mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen werde.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2022 wurde der Kontrollabteilung von der
Magistratsdirektorin als interimistische Leiterin des Amtes für Personalwesen mitgeteilt, dass die Bearbeitung der Empfehlung noch längere Zeit in Anspruch nehmen
werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Im Jahr 2018 erhielten zwei Dienstnehmer des Büros des Bürgermeisters eine sondervertragliche Verwendungszulage im Sinne des § 30a Gehaltsgesetzes in Höhe
zwischen 80 % bis 100 % der Berechnungsbasis. Zusätzlich wurde mit diesen
Dienstnehmern eine (echte) Überstundenpauschale von monatlich 20 Stunden vereinbart. Abgerechnet wurde die Überstundenpauschale mit einem Überstundenzuschlag von 50 %. Dieser Zuschlag betrifft gemäß § 28 Abs. 1 lit. b I-VBG in Verbindung mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften der Nebengebührenverordnung
(§ 5) die Werktagsüberstunden bis 20.00 Uhr.
Ab dem Jahr 2019 wurde mit diesen erwähnten zwei Dienstnehmern eine neue sondervertragliche Verwendungszulage vereinbart. In einem Aktenvermerk hielt der seinerzeitige Vorstand des Amtes für Personalwesen fest, dass sich die Überstundenpauschale als ein nicht praktikables Abrechnungsmodell dargestellt habe, da durch
die Vielzahl der Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit ein hoher administrativer Aufwand in der Zeiterfassung gegeben wäre und speziell die quantitativen
Mehrleistungen in den Nachtstunden und am Wochenende zu gering bewertet
seien.
Es wurde daher vorgeschlagen, gegen Wegfall der quantitativen Mehrleistungsvergütung eine sondervertragliche Regelung über eine neue Verwendungszulage unter
einkommensmäßiger Berücksichtigung eines gleichbleibenden Jahreseinkommens
herbeizuführen. Die Zustimmung dieser Abrechnungsmethodik seitens des Bürgermeisters war in den Prüfungsunterlagen dokumentiert.
Im Endergebnis kam aufgrund der Erhöhung der Verwendungszulage – unter Wegfall der Überstundenpauschale – ab dem Jahr 2019 eine Verwendungszulage von
über 100 % des Basisgehaltes von B V/2 zum Tragen.
Es wurde weiters ausdrücklich normiert, dass mit der Erhöhung der Verwendungszulage – neben der qualitativen Betrachtung der Tätigkeit – alle quantitativen Mehrleistungen u.a. auch außerhalb der Rahmendienstdienstzeit (inkl. Abgeltung von
Reisezeiten) als abgegolten gelten („quasi-all-in Vereinbarung“). Die Hinterlegung

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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