Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.328
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Antwort:
Die Neugestaltung des Bozner Platzes ist vom Gemeinderat mit Baukostendeckel beschlossen. Dieser Beschluss hat auch zum Zeitpunkt der Einbringung der Anfrage nicht an Gültigkeit verloren. Die nach Risikobewertung mit
Begleitender Kontrolle und Beirat für Großprojekte ermittelte Kostenprognose wird dem Gemeinderat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Frage 4:
Sie haben dem Innsbrucker Gemeinderat im Rahmen einer Informationsveranstaltung eine Sparvariante präsentiert. Wurde das Architekturbüro, welches den Architekturwettbewerb für die Neugestaltung Bozner Platz erhalten hat, in die Planung
der "Sparvariante" mit eingebunden?
Antwort:
Ja.
Frage 5:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Das Architekturbüro wurde eingebunden, die Pläne wurden ebenso von diesem Planungsbüro erstellt.
Frage 6:
Ist das Ergebnis des Architekturwettbewerbes für die Neugestaltung des Bozner
Platzes verbindlich oder unverbindlich?
Antwort:
Es handelt sich um einen Realisierungswettbewerb mit dem Bekenntnis zur
Projektumsetzung. Hinsichtlich der Verbindlichkeit sind verschiedene Aspekte zu beachten und daher kann die Frage nicht generell, sondern nur auf
Basis eines konkret ausformulierten Szenarios rechtlich geklärt werden. Gegenüber dem Wettbewerbssieger hat sich die Stadt als Ausloberin lediglich
verpflichtet, Verhandlungen gemäß BVergG 2018 i.d.g.F. über die Planerleistungen zu führen. Diese Zusage wurde erfüllt, ein Planungsauftrag bekanntlich erteilt.
Frage 7:
Sollte generell das Ergebnis von Architekturwettbewerben, welche von der Stadt
Innsbruck ausgeschrieben werden, nicht verbindlich sein, welchen Sinn machen
Architekturwettbewerbe dann überhaupt - speziell der konkrete Architekturwettbewerb Neugestaltung Bozner Platz?
Antwort:
Eine Entscheidung einer Wettbewerbsjury kann eine Entscheidung durch das
zuständige politische Organ nicht ersetzen. Die Wettbewerbsjury ist die Instanz im Wettbewerbsverfahren, das politische Organ die Instanz zur definitiven politischen Umsetzung.
Die Planungsleistungen für ein Bauvorhaben im Oberschwellenbereich sind
im offenen Verfahren nach Bestbieterprinzip zu vergeben. Bei geistig-schöpferischen Leistungen ist der/die Bestbieter/in zweckmäßigerweise im Wettbewerbsverfahren gemäß BVergG zu ermitteln. Wettbewerbsverfahren haben
das Ziel, unter den gegebenen Rahmenbedingungen das beste Projekt zu finden. Im konkreten Fall konnte die Wettbewerbsjury unter 58 eingereichten
Projekten entscheiden.
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