Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.357
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(zu Punkt 53.10)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER
Sachbearbeiter
Telefon
Email
Ort, Datum
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BRUCI<
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2313
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 06.03.2023
Auflösung des Gemeinderates, zusätzlich anfallende Kosten bei vorgezogenen Neuwahlen;
Zahl MagIbk/54511/GfGR-AF/22/2023;
ANFRAGE von GRin Mag.a Klingler-Newesely (NEOS) vom 23.02.2023;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GRin Mag.a Klingler-Newesely hat am 23.02.2023 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
Im Zuge der Diskussion zu möglichen vorgezogenen Neuwahlen werden immer wieder zusätzliche Kosten in den Raum gestellt, ohne dass diese näher definiert werden.
Frage 1:
Welche zusätzlichen Kosten würden anfallen, wenn der Gemeinderat der Stadt Innsbruck seine Auflösung beschließen würde?
Antwort:
Die Mag.-Abt. II, Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung, kann aufgrund der Budgeterstellung "nur" die tatsächlich entstandenen Kosten einer
Wahl feststellen. Welche zusätzlichen Kosten bei einer Auflösung des Gemeinderates anfallen würden, kann amtlicherseits nicht beantwortet werden,
da es bis dato noch keinen solchen Fall gegeben hat.
Immer kürzere Legislaturperioden würden jedoch dazu führen, dass Wahlen
in immer kürzeren Abständen stattfinden und somit auch mehr Budget für die
jeweilige Wahl in Anspruch genommen werden muss.
Weiters wird für den Fall der Auflösung des Gemeinderates durch die Landesregierung ein Amtsverwalter zur Fortführung der Verwaltung der Stadt eingesetzt. Zu seiner Beratung ist von der Landesregierung ein Beirat zu bestellen.
Gemäß § 82 Abs. 4 Innsbrucker Stadtrecht belasten die mit der Tätigkeit des
Amtsverwalters verbundenen Kosten die Stadt. In welcher Höhe diese Kosten
zu beziffern sind, kann amtlicherseits nicht beantwortet werden.
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Frage 2:
Wofür würden diese Kosten anfallen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, DVR: 0059331 , www.innsbruck.gv.at
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