Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.412
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Janine Bex, BSc
Stv. Klubobfrau der lnnsbrucker Grünen
- Luftreinhaltung:
„Tempo 30 reduziert die Luftschadstoffbelastung, wenn es gelingt, die Qualität des Verkehrsflusses
beizubehalten oder zu verbessern." (S. 14 f.)
- Geschwindigkeitssenkung:
„Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen hat in der Mehrheit der untersuchten Fälle auch ohne
Begleitmaßnahmen eine geschwindigkeitssenkende Wirkung. Vor allem die hohen Geschwindigkeiten
nehmen ab. Je länger Tempo 30 besteht, desto besser wird die Geschwindigkeitsregelung eingehalten. Bei
den Wirkungen von Tempo-30-Anordnungen gibt es große Schwankungsbreiten. Im Einzelfall sind daher
Begleituntersuchungen zu den Wirkungen sinnvoll, die wegen der langen Eingewöhnungszeiträume
frühestens ein halbes Jahr nach der Anordnung und über mehrjährige Zeiträume erfolgen sollten." (S. 6 ff.)
Abbildung 09
Anhaltewege bei Tempo 30 und bei Tempo 50
Anhatteweg 13,3 m
Bremsweg 13,8m
Anhalteweg 27,7 m
Quelle: LK A
- Qualität des Verkehrsflusses:
„ In der Praxis wurden bei Messfahrten Reisezeitverluste an Tempo-30-Strecken von 0 bis 4 Sekunden je
100 Meter festgestellt. Dies ist auch bei längeren Abschnitten oder einer Aneinanderreihung von mehreren
Regelungen volkswirtschaftlich kaum relevant. Wichtiger für die subjektive Wahrnehmung und damit die
Akzeptanz von Tempo 30 ist die Homogenität des Verkehrsflusses. Der Verkehrsfluss kann Messungen
zufolge bei Tempo 30 besser sein als bei Tempo 50. Bei neuen Anordnungen sind vorhandene Grüne
Wellen hinsichtlich einer Anpassung an die veränderte Höchstgeschwindigkeit ebenso zu prüfen wie
betriebliche und wirtschaftliche Aspekte des ÖPNV." (S. 8 ff.)
- Verkehrsverlagerung:
„Bisherige Tempo-30-Anordnungen haben den vorliegenden Untersuchungen zufolge nicht zu
nennenswerten Schleichverkehren geführt. Die Planung sollte eine Senkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit immer im Netzzusammenhang und gemeinsam mit der Qualität des
Verkehrsflusses betrachten, um die Attraktivität der Hauptstraßen für den Durchgangsverkehr
beizubehalten." (S. 17 f.)
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