Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf

- S.421

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2023
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 55.10)

GEMEINDERATSFRAKTION
D E UNBE ECHL HE

ERECHTESINNSBRUCK
"
r he I
c :a
.~ -.w•,w-,. • Rathaus- Maria-Theres1en -Straße 18 ; A-6020 Innsbruck

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

Innsbruck, am 23.03„2023

. 2 3. März 2023

&fl«-A-r 1;b(ZD-t~

Geschättsselle für Gemeindera unoSadlsenat

ANTRAG
Der Gemeinderat möge beschließen,
jeder Dienstvertrag bzw. Sondervertrag für städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gemäß lnnsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (1-VBG) muss verpflichtend, um seine
Rechtsgültigkeit zu erlangen, auch vom Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin
unterzeichnet werden.

Begründung:
Bisher konnte der lnnsbrucker Bürgermeister nach derzeitigem Wissensstand die Dienstverträge
bzw. Sonderverträge alleine unterzeichnen. Welche Folgen es haben kann, dass ein Bürgermeister alleine Dienst- und Sonderverträge unterzeichnen kann, wurde mit dem Sondervertrag für die
ehemalige Personalamtsleiterin offensichtlich. Ebenso möglicherweise auch bei anderen Sonderverträgen, die es noch evtl. Zu prüfen gilt.
Um derartige Alleingänge des lnnsbrucker Bürgermeisters bzw. einer lnnsbrucker Bürgermeisterin zukünftig bei der Unterzeichung von Dienst- und Sonderverträgen zu vermeiden, macht es
daher Sinn, dass jeder Dienstvertrag bzw. Sondervertrag auch vom Magistratsdirektor bzw. der
Magistratsdirektorin unterzeichnet werden muss, um seine Rechtsgültigkeit zu erlangen.
Bedeckung: aus dem laufenden Budget
Gerald Depaoli, Gemeinderat