Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-04-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.68
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 31.21)
StR Rudi Federspiel
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger
KO Andrea Dengg
KO Stv. Andreas Kunst
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
GRin Beatrix Klaus
GRin Deborah Gregoire
, n _L 3 März 2023
GrbR-Ar/r-5/"20 2-;
GRin Astrid Denz
Geschaftsslelle für Gemeinderal und Sladlsenal
Innsbruck, am 21 .03.2023
Antrag
betreffend die Sicherstellung der korrekten Unterfertigung von Subventionsansuchen
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die mit der Auszahlung von Subventionen befassten Dienststellen des Stadtmagistrats
werden angehalten, im Sinne der Rechtsauskunft und Empfehlung des Amtes Präsidial- und
Rechtsangelegenheiten vom 21 .03.2023 sicherzustellen, dass eine Unterfertigung von
Subventionsanträgen entweder mit Signatur oder handschriftlich erfolgt.
Begründung:
Gemäß Auskunft des Amtes Präsidial- und Rechtsangelegenheiten vom 21 .03.2023 müssen
sämtliche Vorgänge und Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Abwicklung von
konkreten Subventionsanträgen stehen der Subventionsordnung (in der Fassung vom
09.12.2021) entsprechen . Demgemäß müssen jedenfalls auch die einzelnen
Subventionsformulare diesen Vorgaben entsprechen .
§ 4 Abs. 2 SubO sieht die Unterfertigung jedes Subventionsansuchens durch den/die
Antragsteller/Antragstellerin vor, durch welche die Verpflichtung begründet wird , die
Subventionsordnung sowie zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Befristungen
anzuerkennen und einzuhalten .
Laut amtsseitiger Rechtsauskunft ist bei der Antragsstellung jedenfalls ein entsprechender
Unterfertigungsvorgang zu setzen, was - mangels konkreter Regelung in der
Subventionsordnung - sowohl in Form einer elektronischen Signatur im Sinne des
Signaturgesetzes als auch durch eine eigenhändige Unterschrift - welche allenfalls
eingescannt und hochgeladen wird - zu erfolgen hat. Der Upload eines Ausweises könne
daher die Unterfertigung des Antragsformulars nicht ersetzen.
Die Bestimmung des§ 13 Abs. 5 der Subventionsordnung gelte jedenfalls nur als Ausnahme
hinsichtlich jener Fälle, in welchen die Einbringung von Subventionsansuchen in der in § 4
geforderten Form nicht möglich ist und nur bei Darlegung eines besonders
berücksichtigungswürdigen Grundes, welcher eine digitale Antragstellung verhindert.
Es wird dahingehend empfohlen, dies auf den einzelnen Formularen zu vermerken und bei
der Prüfung der Subventionsansuchen auch entsprechend zu berücksichtigen.
Bedeckungsvorschlag: nicht erforderlich
3/iflau/J
/
I
(7.