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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-04-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.7

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-7-

Diese Dienstbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die durch die Abtretung
des Trennstücks 4 gemäß Teilungsplan
GZ 11476 (Anlage ./1) neu geschaffene
Grundstücksgrenze zwischen Grundstück 1410/1 und Grundstück 2926.
7.

8.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes (insbesondere der Abbruch
der auf gegenständlichen Grundstücken/Teilflächen befindlichen Bestandsgebäude), der für die geplante
Bebauung erforderliche rechtskräftige
Bebauungsplan, die grundbücherliche
Durchführung des Kaufvertrages zwischen der Innsbrucker Stadtbau GmbH
und der röm.-kath. Pfarrkirche Innsbruck-Neu-Pradl betreffend das Grundstück 1055 KG Pradl oder die vorangehende Grundteilung im Verhältnis zwischen der Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGesmbH (NHT) und
der Innsbrucker Stadtbau GmbH nicht
binnen zwei Jahren ab Vertragsabschluss vorliegen, ist jeder Vertragsteil
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, unter Setzung einer Nachfrist von zwölf
Wochen vom Tausch- und Dienstbarkeitsvertrag zurückzutreten, wobei dies
die Auflösung und allenfalls Rückabwicklung sämtlicher im Rahmen des
gegenständlichen Vertrages vereinbarten wechselseitigen Grundabtretungen
und Rechtseinräumungen im Verhältnis
aller drei Vertragsparteien bewirkt.
Die für den gegenständlichen Grundtausch anfallenden Grunderwerbsteuern und (Immobilien-)Ertragsteuern sowie Eintragungsgebühr haben die Stadt
Innsbruck, die Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGesmbH (NHT)
und die Innsbrucker Stadtbau GmbH
für die jeweils von ihnen erworbenen
Teilflächen (Grunderwerbssteuer und
Eintragungsgebühr) bzw. von ihnen
veräußerten Flächen (Immobilienertragssteuer bzw. Körperschaftssteuer)
selbst zu tragen.
Die Kosten für die Abgabenerklärung
durch einen Rechtsanwalt oder Notar
tragen die Stadt Innsbruck, die Neue

GR-Sitzung 25.04.2023

Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGesmbH (NHT) und die Innsbrucker Stadtbau GmbH zu gleichen
Teilen. Die Beglaubigungskosten trägt
jede Vertragspartei für sich selbst.
9.

Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, die näheren Modalitäten dieses
Rechtsgeschäftes vertraglich zu regeln.

10. Die Bedeckung für die zulasten der
Stadt Innsbruck anfallende Grunderwerbssteuer erfolgt auf der Haushaltsstelle AOB 258 Fonds 846000 Wohnund Geschäftsgebäude Finanzposition
1.001100 Unbebaute Grundstücke IA
P000_GRUNDSTUECKSANKAUF Deckungsring P.258-1.
Die Bedeckung der zulasten der
Stadt Innsbruck anfallenden Immobilienertragssteuer (Körperschaftssteuer)
erfolgt auf der Haushaltsstelle AOB 258
Fonds 801000 Finanzposition
1.710.000 Öffentliche Abgaben DK Deckungsring D.DK258.
8.

V KJ 3996/2023
Weiterqualifizierungsmodell für
Assistenzkräfte in städtischen
Kindergärten in Kooperation mit
der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Kettenbrücke - Kollegausbildung

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 19.04.2023:
Dem beschriebenen Weiterqualifizierungsmodell für Assistenzkräfte in städtischen
Kindergärten in Kooperation mit der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Kettenbrücke - Kollegausbildung wird zugestimmt.
Der Schaffung von drei Dienstposten in der
Verwendungsgruppe d wird zugestimmt.
Diese sind für den Dienstpostenplan 2024
anzumelden. Es wird zugestimmt, dass für
den Zeitraum September - Dezember 2023
als zwischenzeitliche Bedeckung dieser drei
Dienstposten offene Stellen in der Verwendungsgruppe Ki herangezogen werden können.