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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-05-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.27

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Gegenüberstellung Verordnungstext alt/neu
(3) Den Bediensteten in besonderer Funktion (Fachexperten) gebührt in
Abgeltung Ihres besonders hohen Maßes an Spezialwissen eine
Zulage in der Höhe von 10 % von V/2

(3) Den Bediensteten in besonderer Funktion (Fachexperten) gebührt in
Abgeltung Ihres besonders hohen Maßes an Spezialwissen eine
Zulage in der Höhe von 10 % von V/2

(4)

(4) Bediensteten, die mindestens während eines Monats ununterbrochen
vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31.
Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Leiterzulage
nach Abs. 2.

Der gleichzeitige Bezug mehrerer Zulagen nach dieser Verordnung
ist ausgeschlossen. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
gebührt die Zulage für die jeweils ausgeübte höchste Funktion.

(5)

§ 2
Ruhegenussfähigkeit der Leiterzulagen

Der gleichzeitige Bezug mehrerer Zulagen nach dieser Verordnung
ist ausgeschlossen. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
gebührt die Zulage für die jeweils ausgeübte höchste Funktion.

§ 2
Ruhegenussfähigkeit der Leiterzulagen

(1)

Soweit in Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt ist, sind die
Leiterzulagen nach § 1 Abs. 2 zur Gänze ruhegenussfähig.

(1)

(2)

Hat der Bedienstete für die befristete Bestellung in eine
Leitungsfunktion, die vor der Versetzung in den Ruhestand endete,
eine Leiterzulage nach § 1 bezogen, ist diese Zulage, soweit im Abs.
3 nichts anderes bestimmt ist, im Ausmaß von einem Fünfzehntel für
jedes Jahr in Leitungsfunktion, maximal jedoch für 15 Jahre,
ruhegenussfähig.

(2) Hat der Bedienstete für die befristete Bestellung in eine
Leitungsfunktion, die vor der Versetzung in den Ruhestand endete,
eine Leiterzulage nach § 1 bezogen, ist diese Zulage, soweit im Abs.
3 nichts anderes bestimmt ist, im Ausmaß von einem Fünfzehntel für
jedes Jahr in Leitungsfunktion, maximal jedoch für 15 Jahre,
ruhegenussfähig.

(3)

Bei verschiedenen, zeitlich mit oder ohne Unterbrechung aufeinander
folgenden Leitungsfunktionen gilt die Regelung des Abs. 2 mit der
Maßgabe, dass diese Leiterzulagen zusammengerechnet höchstens
in dem Ausmaß ruhegenussfähig sind, das sich für die höchste in
Frage kommende Leiterzulage unter Zugrundelegung einer
Bezugsdauer von fünfzehn Jahren ergibt.

2

Soweit in Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt ist, sind die
Leiterzulagen nach § 1 Abs. 2 zur Gänze ruhegenussfähig.

(3) Bei verschiedenen, zeitlich mit oder ohne Unterbrechung aufeinander
folgenden Leitungsfunktionen gilt die Regelung des Abs. 2 mit der
Maßgabe, dass diese Leiterzulagen zusammengerechnet höchstens
in dem Ausmaß ruhegenussfähig sind, das sich für die höchste in
Frage kommende Leiterzulage unter Zugrundelegung einer
Bezugsdauer von fünfzehn Jahren ergibt.