Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-07-13-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.91

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(zu Punkt 50.31)

f üfi Innsbruck
Maria-Theresien-Straße 18,

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

1 /J .1 5. Juni 2023
t;f-l12-A-Ti1l4I 1
Geschäftsstelle.für Gemeinderat u,,J Sladlsenat

oi;

6020 Innsbruck
info@fuer-innsbruck.at

www.fuer-innsbruck.at
Innsbruck, 15. Juni 2023

Prüfantrag
Erneute Prüfung des Vertriebs und der Zulässigkeit von Hanf bzw. CBD-Produkten
aufgrund massiver Gesundheitsgefährdung und unkontrollierte Aufstellung von CBDAutomaten

Der Gemeinderat möge beschließen:

1) Durch den Umstand, dass aufgrund bestehender Rechtsnormen in der EU und auch in
Österreich kein einziges CBD-Produkt nach den gesetzlichen Normen verkauft werden
darf und die Tatsache, dass alle, von der Konsumentenschutzzeitschrift „Konsument"
getesteten Produkte, gesundheitsgefährdend waren bzw. sind, wird Herr Bürgermeister
daher ersucht, zum Schutze der Bevölkerung schwerpunktmäßige Prüfungen von Hanfund bzw. CBD-Produkten auf etwaige Übertretungen des höchst zulässigen THC-Wertes
bzw. nicht deklarierter Inhaltsstoffe in Shops und an Automaten zu erwirken.
2) Zu Vermeidung einer ganz offensichtlich bestehenden Gesundheitsgefährdung der
•Bevölkerung von Innsbruck durch den Konsum oder die Anwendung von seitens der EU
nicht zugelassener, nicht zertifizierter und nicht kontrollierter Produkte aus Hanf/ CBD,
werden die zuständigen Stellen in der MA 1, 11, III und V nochmals mit der intensiven
Prüfung beauftragt, ob der Vertrieb über Shops, unkontrolliert angebrachte Automaten
und das Internet, also das Inverkehrbringen, von behördlich, nach den in der EU und
Österreich geltenden Rechtsnormen nicht freigegebenen CBD- und Hanfprodukten in
Innsbruck, zulässig ist.
3) Herr Bürgermeister wird beauftragt eine Prüfung zu veranlassen, wie ein Verbot für den
Verkauf bzw. für die lnverkehrbringung von CBD-Produkten analog den Regelungen in
deutschen Städten (zB: Köln, Göttingen, Berlin, Hamburg etc.) per Verordnung in
Innsbruck umgesetzt werden kann.
4) Die zuständigen Stellen des Magistrats mögen beauftragt werden zu prüfen, ob das
Anbringen von Automaten mit CBD- und Hanfprodukten entsprechend der
Gewerbeordnung (§ 52 Abs. 1) korrekt angezeigt wurde. Dem Gemeinderat möge
ausführlich über Anzahl, Standorte und Entfernung zu Bildungseinrichtungen berichtet
werden. Sofern Kenntnis über nicht nach Gewerbeordnung angebrachte Automaten
besteht, sollen diese ebenfalls im Bericht erfasst werden.