Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.190
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In Bezug auf die städtische Haushaltssatzung handelt es sich bei dem
betreffenden Mittelverwendungsansatz um (Jahres-)Subventionen
(SU). Geregelt sind die Subventionen in der städtischen Subventionsordnung.
755500 Transfers an Unternehmen (SU)
(Beträge in Euro)
Fonds / Text
2022
2021
40.000,00
40.000,00
2020
770100 Fremdenverkehrsförderung
Winterbeleuchtung
780100 Wirtschaftsförderung
Kommunikations- und Medienpaket
250.000,00
Videosensorik / Swarm Technology
150.000,00
Standortmarketing - Positionierung Altstadt
115.000,00
Waldstraßenbahn Linie 6
40.000,00
Markenreview - Marke Innsbruck
40.000,00
Gesamtsumme
verpflichtender Subventionsnachweis
Empfehlung
40.000,00
40.000,00
595.000,00
In den Jahren 2021 und 2022 hat die Stadt Innsbruck über die
Haushaltsstelle 1/770100-755500 Fremdenverkehrsförderung, Transfers an Unternehmen (SU) jeweils einen Beitrag von € 40.000,00 an die
IMG geleistet.
Die betreffenden Zahlungen basieren auf dem GR-Beschluss vom
13.10.2021. In diesem wurde festgehalten, dass ein jährlicher Betrag
von maximal € 40.000,00 für den Auf- und Abbau sowie für die
anfallenden Lagerungs-, Strom- und Wartungskosten hinsichtlich der
neuen Weihnachtsbeleuchtung von Seiten der Stadt Innsbruck zu
bezahlen sind. Auch in der eigens abgeschlossenen Vereinbarung
zwischen der IMG und der N.N. GmbH A wurde ebenfalls ein für die
Dauer von fünf Jahren jährlicher Betrag von höchstens € 40.000,00 für
die Anbringung, Inbetriebnahme, Abhängung und Lagerung der
gegenständlichen Winterbeleuchtung festgeschrieben.
Einen gemäß der städtischen Subventionsordnung verpflichtenden
Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der in den Jahren
2020 und 2021 ausbezahlten Förderbeträge war für die Kontrollabteilung aus den von der städtischen Fachdienststelle zur Verfügung
gestellten Unterlagen nicht ersichtlich.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Immobilien, Wirtschaft und
Tourismus der MA IV, künftig einen entsprechend den Bestimmungen
der Subventionsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck verbindlichen Nachweis beim Förderungsnehmer einzufordern.
Im Anhörungsverfahren teilte die Abteilungsleitung der MA IV – Finanz, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung mit, dass der Empfehlung
entsprochen werde.
Zl. KA-01448/2023
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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