Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.222
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Gesamter Text dieser Seite:
Treuhänder im Auftrag von Parteien;
Gemeinderäte, die auf einem von einer Politischen oder Wahlwerbenden Partei
eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben;
Wahlwerber, die auf einem von einer Politischen oder Wahlwerbenden Partei eingebrachten
Wahlvorschlag kandidieren.
Zu den Vorgaben gemäß Punkt 2., 3. und 4.: Ausgenommen vom Verbot von Spenden, Inseraten und
Sponsoring sollen Politische Parteien und Wahlwerbende Parteien bleiben, die für Gemeinderatsbzw.
Bürgermeisterwahlen
einen
Wahlvorschlag
eingebracht
haben
und
in
diesem
Vertretungskörper noch nicht vertreten sind. Diese Ausnahme soll damit begründet sein, dass es
ansonsten diesen noch nicht im Gemeinderat vertretenen und somit noch nicht mit öffentlicher
Parteien- bzw. Klubförderung ausgestatteten Parteien unzumutbar erschwert wird, entsprechend in
Erscheinung treten zu können und den Einzug in den Vertretungskörper zu schaffen.
Für die im Gemeinderat vertretenen Parteien sollen diese Vorgaben gemäß Punkt 1. bis 4. ab sofort
gelten."
B EG R Ü N D U N G:
Ein generelles Verbot von Spenden, Inseraten und Sponsoring für Parteien garantiert unabhängige
Arbeit und lässt auch nur den Anschein von Abhängigkeit vermeiden. Darüber hinaus ist eine
Wahlkampfkostenobergrenze von zwei Euro pro Wahlberechtigtem für Gemeinderats- und
Bürgermeisterwahlen ein Gebot der Stunde. Gerechnet mit den Zahlen der vergangenen
Gemeinderats-
und
Bürgermeisterwahlen
aus
dem Jahre
2018
würde
dies
bei
104.245
Wahlberechtigten eine Wahlkampfkostenobergrenze von 208.490,- Euro bedeuten.
Die Dringlichkeit dieses Antrages ergibt daraus, dass ehestmöglich ein gangbarer Weg in Sachen
Wahlkampfkostenobergrenze für die bevorstehenden Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen sowie
Spenden, Inserate und Sponsoring an im Gemeinderat vertretene Politische Parteien bzw.
Wahlwerbende Parteien gefunden wefaen muss.
Bedeckungsvorschlag: Nicht notwe