Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.315

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3.3
3.4
3.5

Vorhandene Rücklagen sind nachzuweisen und werden von den förderbaren
Gesamtbaukosten in Abzug gebracht, so ferne diese bzw. Teile von diesen
nicht für dringend anstehende Erhaltungsarbeiten vorreserviert sind.
Die
Summe
der
Annuitätenzuschüsse
(Landesförderung,
städt.
Impulsförderung) darf die jährlichen Gesamtrückzahlungsraten nicht
übersteigen.
Das Förderungsvolumen ist auf die Höhe der im jeweiligen Jahresbudget
vorgesehenen Mittel beschränkt, welche in den darauffolgenden Jahren der 12jährigen Laufzeit der Darlehen in selber Höhe fortgeschrieben werden,
nachdem die Zuschussleistungen unabhängig von der Zinsentwicklung nicht
valorisiert werden.

4) Antragsstellung:
Anträge zur Gewährung der städt. Impulsförderung sind mittels Formblatt
parallel mit den Ansuchen um Gewährung von Förderungsmitteln im Rahmen
der Wohnhaussanierung beim
Stadtmagistrat Innsbruck
Wohnungsservice – Referat Wohnbau-Förderungen, Schlichtungsstelle II
Maria-Theresien-Str. 18, 6020 Innsbruck
einzureichen.
5) Erledigung:
5.1.

Auf
Basis
der
ermittelten
förderbaren
Gesamtbaukosten
der
Wohnhaussanierung wird nach Berücksichtigung der im Sinne des Pkt. 3.3
dieser Richtlinie zur Verfügung stehenden Rücklagen die Höhe der 25%igen
Annuitätenzuschüsse unter Zugrundelegung des vom Geldinstitut
bekanntzugebenden, durch die Bestimmungen der Wohnbauförderung
reglementierten Zinssatzes errechnet. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich,
parallel zur Auszahlung der Landesförderung, auf das dem Land Tirol in der
Verpflichtungserklärung vom Geldinstitut bekannt gegebene Darlehenskonto.

5.2.

Die Bauträger nehmen zur Kenntnis, dass während der 12-jährigen Laufzeit der
Darlehen jede Veräußerung geförderter Liegenschaften zur Gänze oder in
Teilen unverzüglich der Stadt Innsbruck zu melden ist und die Einstellung bzw.
anteilige Herabsetzung der Annuitätenzuschüsse mit der nächstfolgenden
Halbjahresfälligkeit nach sich zieht. Eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen
hat ebenfalls die Einstellung der Annuitätenzuschüsse zur Folge.

6) Änderungen:
Der Annuitätenzuschuss in der Höhe von 25 %, laut Punkt 2.1. wurde mit
Gemeinderatsbeschluss vom 16.07.2015, Zl. IV-5651/2015 auf 35 %
angehoben,
entsprechend
der
Richtlinie
vom
Land
Tirol.
(Wohnbauoffensive)
7) Schlussbestimmung:
Die geänderte Richtlinie tritt mit dem Tag des Gemeinderatsbeschlusses, dem
16.7.2015, in Kraft.

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