Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.82

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- 1170 -

bruck (IStR) fällt die Entsendung von VertreterInnen der Stadt in Organe von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, sowie, unter Einhaltung der zivil- und
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und
nur, soweit die Ausübung von Eigentümerbefugnissen betroffen ist, die Festlegung
der grundsätzlichen Haftung dieser VertreterInnen bei Beratungen und Abstimmungen
in die Zuständigkeit des Stadtsenates.
Bei der Festlegung der grundsätzlichen Haltung dieser VertreterInnen bei Beratungen
und Abstimmungen kommt dem Gemeinderat somit jedenfalls keine Kompetenz zu.
Nach § 18 Abs. 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist der Gemeinderat nur in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur Beschlussfassung berufen, in denen die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
Mit der Regelung des § 28 Abs. 2 lit. s)
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist die gesetzliche Festlegung
der Zuständigkeit des Stadtsenates für
diese Angelegenheit ausdrücklich erfolgt."
GR Mag. Plach: Zur Geschäftsordnung! Ich
darf darauf hinweisen, dass sich der Gemeinderat schon öfters mit Streckenführungen auseinandergesetzt und Beschlüsse
gefasst und Aufträge erteilt hat.
Hiermit rüge ich diese Zurückweisung und
behalte mir das Recht vor, eine Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
StRin Mag.a Mayr: Zur Geschäftsordnung!
Ich kann diese Zurückweisung nicht nachvollziehen. Genau hier in diesem Gremium
haben wir bereits Streckenverlegungen beschlossen! (Unruhe im Saal)
Wir haben hier Beschlüsse bezüglich Streckenverlegungen gefasst! Dieser zurückgewiesene Antrag wurde extra so formuliert,
dass er lediglich fordert, jemanden zu beauftragen, der eine Vereinbarung erwirken
kann.
Der Antrag sieht nicht vor, dass die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn
GmbH (IVB) etwas tun muss. Es wird lediglich gefordert, Vereinbarungen zu treffen
und Gespräche zu führen. Dass man sich
hinter so einer Argumentation der Mag.-

GR-Sitzung 09.11.2023

Abt. I, Präsidialangelegenheiten, versteckt,
ist lächerlich.
Wir haben in diesem Gemeinderat schon oft
über Streckenverlegungen beraten und Beschlüsse gefasst! Das muss hier diskutiert
werden! Diese Zurückweisung ist nicht
nachvollziehbar und man sollte sich nicht
hinter dieser Stellungnahme der Mag.-Abt. I,
Präsidialangelegenheiten, verstecken!
Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Anzengruber,
BSc: Die Vorsitzenden haben sich für diesen Weg entschieden und die Rechtsmeinung liegt nun einmal schwarz auf weiß auf
dem Tisch.
Der von StRin Mag.a Mayr in der Sitzung des
Gemeinderates am 12.10.2023 eingebrachte Antrag wird von Bgm.-Stellv. Ing.
Mag. Anzengruber, BSc auf Grund vorliegender Rechtsansicht a limine zurückgewiesen.
50.6

MagIbk/54511/GfGR-AT/211/2023
Masterplan Radverkehr 2030, umfassende Evaluierung (GR Mayer)

GR Mayer: Wir haben den Masterplan Radverkehr 2030 im November 2020 im Gemeinderat mit großer Mehrheit beschlossen.
Es geht um ca. € 38 Mio.
In diesem Beschluss wurde integriert, dass
die Wirkung der gesetzten Maßnahmen
evaluiert werden sollten, nicht der Masterplan an sich. Wir sind der Meinung, dass
der Beschluss bei weitem nicht erfüllt wurde
und der gesamte Masterplan evaluiert werden muss. Aus diesem Grund habe ich diesen Antrag eingebracht und bitte um eine
inhaltliche Annahme.
StRin Mag.a Schwarzl: Ich könnte Ihnen
stundenlang berichten, was wir alles im
Zuge der Umsetzung des Masterplans Radverkehr 2030 unternommen haben. Das
geht sich allerdings in diesem Rahmen nicht
aus.
Wir können gerne alle gesetzten Schritte offenlegen, allerdings bitte ich darum, den Antrag dem Stadtsenat zuzuweisen. Die Fragestellungen in diesem Antrag sind teilweise rudimentär und ergänzungsbedürftig.
Daher ersuche ich,