Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf
- S.112
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Weiterführende Erklärung
In der Sitzung des Gemeinderates am 13.07.2023 haben GRin Dengg und MitunterzeichnerInnen
beiliegenden Antrag eingebracht:
"Der Gemeinderat möge beschließen:
Die zuständigen Dienststellen des Stadtmagistrats sollen beauftragt werden, die Errichtung
einer Hundewiese/-freilaufzone im Stadtteil Arzl, nördlich der ÖBB-Trasse, zu prüfen."
Der Antrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 12.10.2023 behandelt und dem Inhalt
nach angenommen.
Im Auftrag von Herrn Bürgermeister wurde daraufhin die Mag.-Abt. III, Planung, Baurecht und
Infrastrukturverwaltung, mit der Weiterleitung an die zuständigen Fachämter und Prüfung des Antrages beauftragt.
Nach Prüfung der im Antrag behandelten Thematik durch die Mag.-Abt. III, Wald und Natur, wird
mit Schreiben vom 30.10.2023 mitgeteilt, dass ein Großteil der möglichen Grundflächen nördlich
der Bahntrasse der ÖBB-Westbahnstrecke durch Schrebergärten verbaut ist. Auf Grund des Platzmangels und der zahlreichen NutzerInnen der Schrebergarten-Siedlungen besteht durch freilaufende Hunde ein hohes Konfliktpotential.
Das einzig mögliche verbleibende im städtischen Eigentum befindliche Grundstück ist das Waldgrundstück des Kalvarienberges. Da dieses Gebiet für Freizeit und Erholung genutzt wird, müsste
eine Hundewiese eingezäunt werden, wofür eine Rodungsgenehmigung einzuholen ist. Die Mag.Abt. III, Wald und Natur, steht einer Hundewiese in diesem Bereich daher kritisch gegenüber, auch
weil sich auf diesem, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Grundstück, ausgedehnte
Feuchtflächen befinden. Diese deuten auf eine hohe Biodiversität hin, auf die eine intensive Beanspruchung unmittelbare Folgen hätte und möglicherweise im Konflikt mit den Naturschutzzielen
steht.
Die Mag.-Abt. III, Grünanlagen, erklärt in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2023, dass in Arzl keine
für die Errichtung einer funktionierenden Hundefreilauzone geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. Begründet wird dies dadurch, dass neben einer Fläche von mindestens 1.000 m² ein Mindestabstand von mindestens 75 m zwischen Hundefreilaufzonen und Wohnbebauung gegeben
sein sollte. Auf Grund der Lärmbelästigung mussten in der Vergangenheit schon Hundewiesen
bzw. Freilaufzonen, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllten, teilweise verlegt oder aufgelöst werden.
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