Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.52

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4.6 Projekt- und Vergabebeschlüsse
Beschluss
Rahmenvereinbarung
mit Einzelvergaben
≤ 250.000,00 netto

Das Amt für Tiefbau wurde in der Vergangenheit per Beschluss des
Stadtsenats dazu befähigt, Leistungen in Auftragshöhe von bis zu netto
€ 250.000,00 auf Basis der Rahmenvereinbarung Bauarbeiten frei und
ohne weitere Vorlage an den Stadtsenat abzurufen bzw. zu bestellen.

Zuständigkeit hinsichtl.
Durchführung und
Zuschlagsentscheidung
öffentlicher
Ausschreibungen

Per GR-Beschluss vom 12.07.2012 wurde die Durchführung
öffentlicher Ausschreibungen der Stadt Innsbruck nach den
vergaberechtlichen Bestimmungen aus Gründen der Einfachheit,
Raschheit und Zweckmäßigkeit sowie zur Kostenersparnis dem
Stadtmagistrat zu übertragen. Zur Zuschlagsentscheidung und der
Erteilung des Zuschlages werden der Stadtmagistrat bis zu einem
(Netto-)Auftragswert von € 25.000,00 im Einzelfall und der Stadtsenat
in allen anderen Fällen ermächtigt.
Mit der Zuschlagserteilung kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zu den
Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen zustande.

§ 42 IStR
Vertretung der Stadt
nach außen

Gemäß § 42 Abs. 1 Innsbrucker Stadtrecht vertritt der Bürgermeister
die Stadt in allen Angelegenheiten nach außen. Gemäß Abs. 2 sind
Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen
übernimmt, vom Bürgermeister zu unterfertigen. Betrifft die Urkunde ein
Geschäft, zu dessen Abschluss die Zustimmung des Gemeinderates
oder des Stadtsenates notwendig ist, so ist sie unter Anführung des
Beschlusses vom Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des
Gemeinderates zu unterfertigen. Der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat
kann die Berechtigung zur Unterfertigung der Bezug habenden
Urkunden Bediensteten des Stadtmagistrats übertragen. Dieser hat
dem Gemeinderat bzw. dem Stadtsenat im Gegenzug vierteljährlich
eine Aufstellung der aufgrund der Übertragung unterfertigen Urkunden
zur Kenntnis zu bringen. Wer sonstige Urkunden oder Geschäftsstücke
rechtsverbindlich unterfertigen kann, ist in der Geschäftsordnung des
Stadtmagistrats bestimmt.

§ 46 MGO
Unterzeichnung von
Geschäftsstücken

Gemäß § 46 Magistratsgeschäftsordnung ist die Unterfertigung von
Urkunden im Sinne des § 42 Abs. 2 IStR dem Bürgermeister
vorbehalten.

Projektbeschlüsse

Unabhängig vom Entscheidungsprozess, wer/wann die Ermächtigung
zur Vergabe von Leistungen hat, besteht für das Amt für Tiefbau eine
vermeintliche Verpflichtung zur Vorlage von Projekten an den Stadtsenat, deren geschätzte Gesamtkosten einen Wert von € 35.000,00
überschreiten (Ablaufprozess).
Diese Verpflichtung beruht auf einem Beschluss des Stadtsenats vom
28.06.1978, dass alle Ausschreibungen mit einer Auftragssumme von
mehr als ATS 500.000,00 (entspricht rd. € 35.000,00) vor der Einladung
von Firmen zur diesbezüglichen Offertstellung dem damaligen
Ausschuss für Planung und Ausschreibung zur Begutachtung
vorzulegen sind. Dieser Ausschuss war weiters dazu berufen, die
Planung von Projekten vorzuberaten und antragstellend an den
Stadtsenat zu berichten, sofern der Stadtsenat eine Zuweisung an den
Ausschuss beschlossen hatte.

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Zl. KA-14141/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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