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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.61

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Eine diesbezügliche Einsichtnahme in die Lohnkonten des in Rede
stehenden Bediensteten des Amtes für Tiefbau der Abrechnungsjahre
2009 bis 2022 zeigte, dass die monatlich zur Anweisung gelangte
qualitative Mehrleistungsvergütung in Form eines Aufzahlungsbetrages
zur (höheren) Entlohnungsgruppe b den Schwellenwert von 15 %
seines Monatsgehaltes in den Jahren 2014 bis (Mai) 2016 deutlich
überstieg (zwischen 57,25 % und 60,42 %).
Die Kontrollabteilung empfahl künftig bei der Gewährung von
qualitativen Mehrleistungsvergütungen gemäß der Nebengebührenverordnung auf die prozentuelle Deckelung des Monatsgehaltes
(15 v.H.) des Nebengebührenempfängers mehr Augenmerk zu legen.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme teilte das Amt für Personalwesen mit, die Empfehlung der Kontrollabteilung umzusetzen.
Verwendungszulage § 30a –
Empfehlung

Um den höheren Dienstzweig (Verwendungsgruppe B) für den
Bediensteten (auch) künftig besoldungsrechtlich nachzubilden, wurde
von Seiten des Amtes für Personalwesen die qualitative
Mehrleistungsvergütung, welche nur zwölf Mal angewiesen wird, in eine
(sonderzahlungsfähige) Verwendungszulage § 30a in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den Entlohnungsgruppen b und c
vereinbart. Dieser Differenzbetrag wurde sodann in regelmäßigen
Abständen im Verhältnis zum indexierten Entlohnungsschema der
Verwendungsgruppe B (fiktive Laufbahn) angepasst.
Abschließend wies die Kontrollabteilung nochmals daraufhin, dass im
öffentlichen Dienst die Vorbildung und Ausbildung ein maßgebliches
Erfordernis für die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe
darstellt.
Die Kontrollabteilung regte aus prinzipiellen Gründen, im Besonderen
zur Hintanhaltung von Folgewirkungen und unwägbaren Ungerechtigkeiten anderen herausragenden städtischen Bediensteten gegenüber,
beim Amt für Personalwesen an, zu prüfen, ob noch weitere ähnlich
gelagerte (Einzel-)Fälle im Stadtmagistrat Innsbruck vorliegen, in
denen Bediensteten ein höherwertigerer Dienstposten (Verwendungsgruppe) zugewiesen wurde, für die jedoch die Besoldung nach einer
niedrigeren Entlohnungsgruppe des jeweiligen Entlohnungsschematas
erfolgte.
Im Anhörungsverfahren sagte das Amt für Personalwesen zu, den
Anregungen der Kontrollabteilung nachzugehen.

5.3 Stichprobenhafte Abrechnungskontrolle
Arbeiterkammerumlage –
Empfehlung

Die Kontrollabteilung nahm im Zuge der gegenständlichen Einschau –
wie gewohnt – auch eine Verifizierung einzelner stichprobenhaft ausgewählter Bezugsabrechnungen vor.
Im Rahmen einer stichprobenhaft vorgenommenen Prüfung einzelner
Bezugsabrechnungen stellte die Kontrollabteilung fest, dass für einen
einzigen Bediensteten des Amtes für Tiefbau eine Arbeiterkammerumlage berechnet und abgezogen wurde.

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Zl. KA-14141/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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