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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.72

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prozentuelle Anpassung des Kostenersatzes für Telearbeit unterlassen
wurde.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen den
dargelegten Sachverhalt hinsichtlich der Indexierung des monatlichen
pauschalen Aufwandersatzes (LOA 790 – Telearbeit Aufwandersatz)
zu prüfen. Gegebenenfalls ist eine diesbezügliche Anpassung im Sinne
der Gehaltsvalorisierung für das Jahr 2023 vorzunehmen.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme teilte das Amt für
Personalwesen mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung
entsprochen werde.
Überschreitung der
maximalen Arbeitszeit
am Telearbeitsplatz –
Empfehlung

Für die Kontrollabteilung war auffällig, dass gemäß den auszugsweise
vorliegenden elektronischen Zeiterfassungsaufzeichnungen des
Jahres 2022 (bis zum Stichtag 20.10.2022) einige Bedienstete des
Amtes für Tiefbau mehr Dienststunden an deren Wohnsitzadresse
geleistet haben als dem in den jeweiligen Telearbeitsvereinbarungen
einzelvertraglich festgeschriebenem Ausmaß an Wochenstunden.
Darüber hinaus wurde auch der Anteil der an der Betriebsstätte zu
verrichtenden Arbeitszeit – mindestens 50 % der wöchentlichen
Dienstverpflichtung – gemäß der geltenden Richtlinie zur
alternierenden Telearbeit (Verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16.12.2021) in mehreren Fällen teilweise
erheblich unterschritten.
Exemplarisch führt die Kontrollabteilung einen beanstandeten Fall an,
bei dem das vereinbarte wöchentliche Ausmaß an Telearbeit (10
Dienststunden) an einer häuslichen Arbeitsstätte mehrmals (bis zu 19
Mal) nicht beachtet wurde. Außerdem wurde im eingesehenen
Zeitraum 2022 auch die Mindestdienstverpflichtung (die Hälfte der
regelmäßigen Wochendienstzeit) am betrieblichen Arbeitsplatz bis zu
fünf Mal (bspw. rd. 31 Arbeitsstunden im Home-Office) nicht
eingehalten.
In diesem Zusammenhang merkte die Kontrollabteilung an, dass die
Überwachung der Arbeitszeitenaufzeichnungen (in der elektronischen
Zeiterfassung) im Sinne des Kompetenzprofils zu den Führungsaufgaben jeder Führungskraft gehört und somit ein immanenter
Bestandteil der laufenden Innenrevision ist. Führungskräfte sind dazu
angehalten, die (Fehlzeit-)Buchungen ihrer Mitarbeitenden regelmäßig
auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Die Kontrollabteilung regte aus formalrechtlichen Gründen an, dass
künftig die Führungskräfte des Amtes für Tiefbau in regelmäßigen
Abständen stichprobenhaft die elektronisch erfassten Aufzeichnungen
der geleisteten Dienstzeiten, zumindest jener Bediensteten mit einer
befristeten Telearbeitsvereinbarung, an den Home-Office Tagen zu
prüfen. Im Anhörungsverfahren sagte das Amt für Tiefbau zu, dass der
Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen werde.

Geringe Nutzung
des Telearbeitsplatzes –

Weitere Recherchen der Kontrollabteilung zeigten zudem, dass
zumindest zwei Bedienstete des Amtes für Tiefbau mit einer befristeten

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Zl. KA-14141/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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