Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.21

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7.1.2 1 Organ der Friedhofsbehörde

42,90

44,90

4,7%

7.1.3 Mithilfe durch Friedhofsarbeiter

367,90

385,20

4,7%

7.1.4 Mithilfe (7.1.3) zwecks Tieferlegung

331,00
2023
EUR
249,90

346,60
ab 01.02.2024
EUR
261,60 1

4,7%

4, 7% 1

8.0.0 SONSTIGE GEBÜHREN
8.1.0 1 Dauerfundament je Einzelgrab

8.2.0 Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
8.2.1 Einzelerdgrab

363,80

380,90

4,7%

8.2.2 Doppelerdgrab

485,30

508,10

4,7%

8.2.3 Urnenerdgrab

182, 10

190,70

4,7%

8.2.4 kombiniertes Urnenerdgrab

90,90

95,20

4,7%

8.3.0 Beisetzungsbedingte Nachverlegung der Grabtrittplatten
8.3.1 Einzelerdgrab

128,60

134,60

4,7%

8.3.2 Doppelerdgrab

149,90

156,90

4,7%

8.4.0 Beistellung einer Urnennischenplatte
8.4.1 Größe 1

314,50

329,30

4,7%

8.4.2 Größe 2

372,80

390,30

4,7%

8.5.0 Behältnis für Urnenerdbestattung
sonstige Arbeitseinsätze je
8.6.0
angefangenen ½ h und Arbeiter
8.7.0 Leihgebühr für Grünstöcke

107,00

112,00

4,7%

31,10

32,60

4,8%

8.7.1 bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück

8,50

8,90

4,7%

3,50

3,70

5,7%

8.7.2

bei Verabschiedungen und Einsegnungen
(8/6/4/2) je Stück

..
9.0.0 NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLAGE
9.1.0 auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1 .1.0 bis
9.1.1
1.5.0
9.1.2

bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0
bis 2.2.0

50%

50%

-

50%

50%

-

50%

50%

-

9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0
9.2.1 (=Beisetzungsanmeldung) ausgenommen
3.1.2 und 3.1.3

GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007): Im Falle einer Verlängerung des
Benützungsrechtes (§13) um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50% der oben angeführten Beträge an."
Artikel V

Die Marktgebührenordnung der Stadt Innsbruck, in Kraft getreten am 01.01 .2001, zuletzt geändert
durch den Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2023, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses
vom 25.01.2024 geändert wie folgt:
Die Marktgebühr nach § 3 der Marktgebührenordnung für die Überlassung von Marktflächen gern.
§ 8 Abs. 1 Ziffer 3, 4 und 5 der lnnsbrucker Marktordnung beträgt je angefangenen Laufmeter
Verkaufsfläche EUR 5, 10.

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