Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.21
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7.1.2 1 Organ der Friedhofsbehörde
42,90
44,90
4,7%
7.1.3 Mithilfe durch Friedhofsarbeiter
367,90
385,20
4,7%
7.1.4 Mithilfe (7.1.3) zwecks Tieferlegung
331,00
2023
EUR
249,90
346,60
ab 01.02.2024
EUR
261,60 1
4,7%
4, 7% 1
8.0.0 SONSTIGE GEBÜHREN
8.1.0 1 Dauerfundament je Einzelgrab
8.2.0 Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
8.2.1 Einzelerdgrab
363,80
380,90
4,7%
8.2.2 Doppelerdgrab
485,30
508,10
4,7%
8.2.3 Urnenerdgrab
182, 10
190,70
4,7%
8.2.4 kombiniertes Urnenerdgrab
90,90
95,20
4,7%
8.3.0 Beisetzungsbedingte Nachverlegung der Grabtrittplatten
8.3.1 Einzelerdgrab
128,60
134,60
4,7%
8.3.2 Doppelerdgrab
149,90
156,90
4,7%
8.4.0 Beistellung einer Urnennischenplatte
8.4.1 Größe 1
314,50
329,30
4,7%
8.4.2 Größe 2
372,80
390,30
4,7%
8.5.0 Behältnis für Urnenerdbestattung
sonstige Arbeitseinsätze je
8.6.0
angefangenen ½ h und Arbeiter
8.7.0 Leihgebühr für Grünstöcke
107,00
112,00
4,7%
31,10
32,60
4,8%
8.7.1 bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück
8,50
8,90
4,7%
3,50
3,70
5,7%
8.7.2
bei Verabschiedungen und Einsegnungen
(8/6/4/2) je Stück
..
9.0.0 NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLAGE
9.1.0 auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1 .1.0 bis
9.1.1
1.5.0
9.1.2
bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0
bis 2.2.0
50%
50%
-
50%
50%
-
50%
50%
-
9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0
9.2.1 (=Beisetzungsanmeldung) ausgenommen
3.1.2 und 3.1.3
GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007): Im Falle einer Verlängerung des
Benützungsrechtes (§13) um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50% der oben angeführten Beträge an."
Artikel V
Die Marktgebührenordnung der Stadt Innsbruck, in Kraft getreten am 01.01 .2001, zuletzt geändert
durch den Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2023, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses
vom 25.01.2024 geändert wie folgt:
Die Marktgebühr nach § 3 der Marktgebührenordnung für die Überlassung von Marktflächen gern.
§ 8 Abs. 1 Ziffer 3, 4 und 5 der lnnsbrucker Marktordnung beträgt je angefangenen Laufmeter
Verkaufsfläche EUR 5, 10.
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