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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.102

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In der diesjährigen Follow up – Einschau 2023 ist die Umsetzung der Empfehlung
seitens des Alpenzoos neuerlich angekündigt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

51

Neben den Reisekosten (z.B. Flugtickets, Hotel-, Taxi- und Mietautokosten) wurden
auch die ausbezahlten Nächtigungs- und Taggelder auf dem Aufwandskonto Tagungen und Exkursionen verbucht. Auf den jeweiligen Lohnkonten der Dienstnehmer wurden die entsprechenden Bezüge nicht ausgewiesen. Die Lohnkontenverordnung (StF: BGBl. II Nr. 256/2005) in der geltenden Fassung normiert jedoch,
dass auch nicht steuerbare Leistungen, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, im Lohnkonto aufzunehmen sind.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, künftig die Bestimmungen der erwähnten
Lohnkontenverordnung umzusetzen. Im Anhörungsverfahren nahm der Alpenzoo
die Empfehlung zur Kenntnis.
Der Umsetzungsstand wurde mittels dem Follow up 2021 nachgefragt. Demnach
wurde in der Lohnverrechnung daran gearbeitet, die Bestimmung der Lohnkontenverordnung einzuhalten.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2022 wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
seit dem Jahr 2023 die entsprechenden Daten auf dem jeweiligen Lohnkonto ausgewiesen werden. Ein aussagekräftiger Nachweis wurde diesbezüglich mit der
Follow up – Einschau 2023 erbracht.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

52

Hinsichtlich der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen stellte sich für die
Kontrollabteilung die grundsätzliche Frage, ob der Alpenzoo dem Geltungsbereich
des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) unterstellt sein könnte bzw. dem
zum Zeitpunkt des Baubeginns der Geiervoliere bis zum 21.08.2018 geltendem
BVergG 2006 unterstellt war. Dies unabhängig von der Frage, ob sich für den konkreten Fall des Projektes Geiervoliere maßgebliche Änderungen hinsichtlich der vorgenommenen Vergabevorgänge ergeben hätten.
Im Ergebnis kam die Kontrollabteilung zum Schluss, dass die Frage, ob der Alpenzoo dem Bundesvergabegesetz unterworfen ist, nicht zwingend verneint werden
kann, sondern es vielmehr wahrscheinlich ist, dass die Regelungen des Gesetzes
auch auf Vergabevorgänge von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die durch den
Alpenzoo getätigt werden, anzuwenden sind. Sollte die Anwendung des BVergG für
den Alpenzoo weiterhin nicht in Betracht gezogen werden, sollte eine rechtlich fundierte Betrachtung dieser Frage veranlasst werden, um festzustellen, ob die Regelungen des Gesetzes auf Vergabevorgänge des Vereins anzuwenden sind. Eine
rechtskräftige Klärung der Frage könnte womöglich erst durch die Judikative erfolgen.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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