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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.59

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Die Einschau der Kontrollabteilung machte ebenfalls sichtbar, dass die
als Nebengebühr bzw. „qualitative Mehrleistung“ definierte Lehrlingsbetreuung im Laufe der Zeit (bzw. seit 2014) nicht (jährlich) valorisiert
wurde, wie dies jedoch für die Nebengebühren vorgesehen war. Die
Kontrollabteilung empfahl daher, die qualitative Mehrleistung für die
Lehrlingsbetreuung künftig entsprechend der Valorisierung zu
erhöhen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung eine künftige
Überprüfung der Valorisierung zugesagt.
Darüber hinaus stellte die Kontrollabteilung fest, dass einer Dienstnehmerin im Zeitraum von Juli 2020 bis Oktober 2023 neben der
monatlichen Lehrlingsbetreuung irrtümlich eine zusätzliche qualitative
Mehrleistungsvergütung (samt Valorisierung) ausbezahlt wurde. Die
Kontrollabteilung teilte dies dem Amt für Personalwesen mit, welches
daraufhin eine (finanzielle) Rückforderung seitens der Dienstnehmerin
veranlasste.
Ergänzend erwähnte die Kontrollabteilung, dass zum Zeitpunkt der
Prüfungseinschau beim Referat Stadtbibliothek ein Lehrling seinen
Dienst versah und als Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin
gem. Lehrvertrag ausgebildet wurde.
Nebentätigkeit –
Empfehlung

Bei der Durchsicht der Prüfungsunterlagen war für die Kontrollabteilung ersichtlich, dass ein Dienstnehmer bzw. Vertragsbediensteter der Stadtbibliothek eine Vergütung für eine Nebentätigkeit erhielt. Die Kontrollabteilung hielt diesbezüglich fest, dass das
I-VBG für den Begriff der Nebentätigkeit keine Regelung bzw.
Definition vorsieht. Hingegen ist die Begriffsbestimmung der
Nebentätigkeit im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz § 22b Abs. 7
geregelt.
Im vorliegenden Fall, haben die Recherchen der Kontrollabteilung
ergeben, dass im Zuge der Versetzung dieses Dienstnehmers in die
Stadtbibliothek im Juli 2023 diese Form der Auszahlung (somit wird
diese 12-mal im Jahr ausbezahlt) gewährt wurde. Aus den Prüfungsunterlagen ging hervor, dass diese Vergütung im Zusammenhang mit
dem Beirat der Landeshauptstadt Innsbruck für Menschen mit
Behinderung stand. Dieser Behindertenbeirat der Stadt Innsbruck ist
als ein unabhängiges, weisungsfreies Gremium festgelegt und hat eine
Geschäftsordnung.
Der hier betroffene Dienstnehmer war für den allgemeinen und
übergeordneten Problembereich des erwähnten Beirates zuständig
und erhielt hierfür eine Auszahlung durch die Stadt Innsbruck.
Gegenüber der Kontrollabteilung gab der Dienstnehmer an, dass die
bürokratische Arbeit für den Beirat außerhalb der Dienstzeit für die
Stadtbibliothek erfolgte. In der vorherigen Dienststelle hingegen
konnte diese Tätigkeit im Rahmen der Dienstzeit verrichtet werden.
Der Zeitaufwand wurde vom Dienstnehmer mit ca. 40 Stunden pro
Monat angegeben, wobei dieses Ausmaß von Monat zu Monat
variieren kann. Zeitaufzeichnungen bezüglich dieser Tätigkeit im
Rahmen des Beirates waren nicht vorhanden.

MagIbk/62945/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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