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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.91

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ergab, dass im Jahr 2022 noch weitere Dienstnehmer (inkl. Beamte) eine qualitative
Mehrleistungsvergütung über 15 % des jeweiligen Schemabezuges ausbezahlt bekommen haben. Die Kontrollabteilung hat diese Auswertung dem Amt für Personalwesen zukommen lassen.
Im Zusammenhang mit den Mehrleistungen, die rechnerisch über 15 % des jeweiligen Schemabezuges der städtischen Bediensteten lagen, empfahl die Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen diese Fälle einer Einzelprüfung zu unterziehen
und eine Regelung anzustreben, die den Vorgaben der städtischen Nebengebührenverordnung entspricht.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass eine entsprechende Evaluation durchgeführt werde.
In der diesjährigen Follow up – Einschau wurde bezüglich der Empfehlung erläutert,
dass zwischenzeitlich die Nebengebührenverordnung (inkl. der Höhe der Mehrleistungsvergütung) überarbeitet worden ist. Entsprechend der aktuellen Nebengebührenverordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 12.10.2023 und 14.12.2023) wurde
die Höhe der Mehrleistungsvergütung neu geregelt und darf nun das Gehalt eines
Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (V/2) nicht
übersteigen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Ein (historischer) Akt bzw. eine Beschlussgrundlage zur Personalzulage konnte seitens des Amtes für Personalwesen nicht ausfindig gemacht werden und auch eine
Suche im Stadtarchiv (veranlasst durch die Kontrollabteilung) brachte kein Ergebnis.
De facto wird diese Lohnart im städtischen Besoldungsprogramm mit der Lohnart
723 geführt und ausbezahlt. Sie wurde zum Zeitpunkt der Einschau insgesamt
12 Dienstnehmern (4 Beamten und 8 VB „NEU“) im Amt für Personalwesen gewährt.
Aus den Schriftstücken zu den gewährten Personalzulagen und historischen Akten,
die auf diese Zulage Bezug nahmen sowie nach Rücksprache mit dem Amt für Personalwesen war für die Kontrollabteilung jedoch nachvollziehbar, dass die sog. Personalzulage ursprünglich ein Spezifikum des Amtes für Personalwesen darstellte.
Kurz zusammengefasst sind durch die Gewährung der Personalzulage die in Ausübung des Dienstes regelmäßig zu erbringenden qualitativen und quantitativen
Mehrleistungen abgegolten.
Die Zulage teilte sich dabei jeweils zu je 50 Prozent auf den quantitativen und den
qualitativen Teil auf. Die Gewährung der Personalzulage erfolgte nach Einsicht der
vorliegenden Akten im Regelfall nach Zugehörigkeit eines Jahres im Amt für Personalwesen. Bezüglich der quantitativen Abgeltung ist anzumerken, dass diese Regelung aus einer Zeit stammt, in der im Stadtmagistrat Innsbruck noch keine Zeiterfassung bzw. Gleitzeitordnung Gültigkeit hatte.
Ferner wird die Personalzulage als dienstklassenabhängige Zulage gewährt. Zumal
bei den VB „NEU“ eine derartige Dienstklassenzugehörigkeit (samt Beförderung) im
I-VBG nicht mehr gegeben ist, wurde für diese Personengruppe im Amt für Personalwesen eine „fiktive Dienstklasse“ berechnet und auch angepasst bzw. entsprechende fiktive Beförderungen berücksichtigt. Die Kontrollabteilung zeigte sich daher
über die fiktiven Beförderungen der Nebengebühr bei den VB „NEU“ verwundert.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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