Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

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-1-

K u r z p r o t o k o l l
G R - S i t z u n g
3 0 . 0 4 . 2 0 2 4

1.

MagIbk/54511/GfGR-AT/52/2023
Mobile Überwachungsgruppe
(MÜG), Entfernung von falsch abgestellten E-Scootern

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 10.04.2024:
Vorliegender Bericht der Mag.-Abt. I, Gemeinderat und Stadtsenat - samt gemeinsamer Stellungnahme der Mag.-Abt. III, Tiefbau sowie Bau-, Wasser-, Gewerbe- und
Straßenrecht, der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten und der Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten - wird zur
Kenntnis genommen.

Straßenrecht, der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten und der Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten - wird zur
Kenntnis genommen.
Die Mag.-Abt. III, Planung, Baurecht und
technische Infrastrukturverwaltung, wird ersucht, quer über das gesamte Stadtgebiet
Abstellflächen für E-Scooter zu erheben und
mit den Verleihfirmen in Verhandlungen zu
treten, mit dem Ziel eine zivilrechtliche Vereinbarung zu schließen, dass die E-Scooter
zukünftig nur mehr auf den definierten Abstellflächen zurückgegeben werden können.
Darüber hinaus wird ersucht, auch die
Frage der Entfernung der falsch abgestellten E-Scooter durch die Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb, und Abholung durch die Verleihfirma gegen Entgelt mit zu prüfen (siehe
Beispiel Gemeinde Rum: Entfernung der
falsch abgestellten E-Scooter gemäß
§ 89a StVO 1960).

Die Mag.-Abt. III, Planung, Baurecht und
technische Infrastrukturverwaltung, wird ersucht, quer über das gesamte Stadtgebiet
Abstellflächen für E-Scooter zu erheben und
mit den Verleihfirmen in Verhandlungen zu
treten, mit dem Ziel eine zivilrechtliche Vereinbarung zu schließen, dass die E-Scooter
zukünftig nur mehr auf den definierten Abstellflächen zurückgegeben werden können.

3.

Darüber hinaus wird ersucht, auch die
Frage der Entfernung der falsch abgestellten E-Scooter durch die Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb, und Abholung durch die Verleihfirma gegen Entgelt mit zu prüfen (siehe
Beispiel Gemeinde Rum: Entfernung der
falsch abgestellten E-Scooter gemäß
§ 89a StVO 1960).

Personen, die für NutzerInnen des persönlichen Budgets tätig sind, werden in den in
§ 6 Abs. 3 Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 - IPAbgVO 2014 festgelegten
Personenkreis aufgenommen und wird den
genannten Personen dadurch das zeitlich
unbefristete Parken in den parkraumbewirtschafteten Zonen von Innsbruck zur Ausübung ihrer Dienste ermöglicht.

2.

Maglbk/54511/GfGR-AT/196/2023
E-Scooter, Verbesserung der Situation

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 10.04.2024:
Vorliegender Bericht der Mag.-Abt. I, Gemeinderat und Stadtsenat - samt gemeinsamer Stellungnahme der Mag.-Abt. III, Tiefbau sowie Bau-, Wasser-, Gewerbe- und

GR-Sitzung 30.04.2024

MagIbk/13480/PW-STS/32
Pauschalierte Parkabgabe für Personen, die für NutzerInnen des
persönlichen Budgets tätig sind;
Änderung der Innsbrucker
Parkabgabeverordnung 2014

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 17.04.2024:

Analog zur pauschalierten Parkabgabe für
private Pflege- und Betreuungsdienste wird
hierfür eine pauschalierte Parkabgabe von
€ 6,18 pro Monat eingehoben (zuzüglich
Eingabegebühren und Verwaltungsabgaben).